Normenkette
MarkenG § 14
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 01.06.2016; Aktenzeichen 406 HKO 89/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2016 wird der Beschluss des LG Hamburg vom 01.06.2016 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin auf der Webseite http://www.f .... de für den Fall, dass in die Produktsuchmaschine der bezeichneten Internetseite das Zeichen "MO" mit den generischen Begriffen "Jacke" oder "Hose" oder "Bluse" oder "Tasche" oder "Shorts" oder "Schal" oder "Shirt" oder "Blazer" oder "Mode" oder "Mantel" oder "t-shirt" eingegeben wird, Bekleidungsstücke von Wettbewerbern unter dem Zeichen "MO" zu bewerben und/oder für den Fall, dass in die Produktsuchmaschine der bezeichneten Internetseite das Zeichen "MO" mit dem generischen Begriff "Schuhe" eingegeben wird, Schuhe von Wettbewerbern unter dem Zeichen "MO" zu bewerben, jeweils wie im Anlagenkonvolut 1 wiedergegeben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erlassverfahrens und des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 100.000,00 zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2016 gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 01.06.2016 hat Erfolg. Das LG hat den Verfügungsantrag vom 16.02.2016 zu Unrecht zurückgewiesen, denn die angegriffene Werbung der Antragsgegnerin verletzt die Verfügungsmarke DE 399 39 194 "MO" der Antragstellerin (Anlage Ast 2).
Indem die Antragsgegnerin die Marke "MO" der Antragstellerin im Rahmen der Wiedergabe der Suchergebnisse, die bei Eingabe der Buchstabenkombination "MO" und den im Tenor des Beschlusses genannten generischen Begriffen wie aus der Anlage 1 ersichtlich erscheinen, zur Bewerbung von Produkten von Wettbewerbern benutzt, verletzt sie die Marke "MO" der Antragstellerin. Aufgrund der angegriffenen Wiedergabe des jeweiligen Suchergebnisses besteht Verwechslungsgefahr gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 MarkenG. Das rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5 MarkenG).
1. Zwar scheidet ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen Benutzung des identischen Zeichens unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsgegnerin die Eingabe des Suchworts "MO" durch den betreffenden Internetnutzer zugerechnet wird, aus. Eine mittelbare oder eine Mittäterschaft des Beklagten kommt insoweit nicht in Betracht; ebenso wenig eine Haftung als Anstifter oder Gehilfe. Eine Zurechnung des Verhaltens des Internetnutzers unter dem Gesichtspunkt einer Haftung des Beklagten als Störer setzt wegen der Akzessorietät der Störerhaftung voraus, dass das Verhalten des betreffenden Internetnutzers selbst als eine Markenverletzung anzusehen wäre. Daran fehlt es aber schon deshalb, weil bei der Eingabe des betreffenden Suchworts durch den Internetnutzer nicht ohne weiteres von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden kann (BGH, GRUR 2009, 502 Rn. 26 - pcb).
2. Nach der Rechtsprechung des BGH kann es aber für eine markenmäßige Benutzung ausreichen, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 18.5.2006 - I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 17 - Impuls; Urteil vom 8.2.2007 - I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Rn. 18 = WRP 2007, 1095 - AIDOL; Urteil vom 7.10.2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 14 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm; Urteil vom 4.2.2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 25 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL; GRUR 2015, 1223 Rn. 23 - Posterlounge). Darauf weist die Antragsgegnerin zwar zu recht hin, zieht daraus aber nicht die richtigen Schlüsse. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht kann schon auf der Grundlage ihres eigenen Vortrages und mit Blick auf die unstreitig von der Antragstellerin generierten Suchergebnisse, wie sie aus der Anlage 1 ersichtlich sind, von einer solchen Beeinflussung jedenfalls der Darstellung der Ergebnisse des Suchvorganges ausgegangen werden.
a) Allerdings wirft die Antragstellerin der Antragsgegnerin wohl zu Unrecht vor, dass die Antragsgegnerin konkrete Produkte mit dem keyword "MO" versehen habe, so dass diese Produkte bei der Suche nach der Marke "MO" rechtswidrig angezeigt würden. Derartige Feststellungen können nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit getroffen werden. Die Antragstellerin stellt insoweit Überlegungen zur Funktionalität der von der Antragsgegnerin genutzten Suchfunktion an...