Leitsatz (amtlich)
Der Satz „ Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung” auf einer Anwalts-Homepage verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 BORA.
Normenkette
BRAO § 43b; BORA § 6
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 228/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 5.6.2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 4.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Kläger sind eine Anwaltssozietät in Berlin und nehmen den Beklagten, Seniorpartner der als Partnerschaftsgesellschaft organisierten Rechtsanwälte K. & Partner in Hamburg-Bergedorf, auf Unterlassung einer Werbeaussage auf deren homepage in Anspruch. Auf der homepage der Kanzlei der Rechtsanwälte K. & Partner heißt es wie folgt:
„as time goes by … 1950 gründete W.K., der Vater des heutigen Seniorpartners R. K., unsere Kanzlei im Zentrum von Hamburg. Im Jahr 1978 wurde der Sitz der – zum damaligen Zeitpunkt von R. K. allein betriebenen – Kanzlei nach Hamburg-Bergedorf verlegt. Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung. Eine moderne EDV, eine gut ausgestattete Fachbibliothek und der Zugriff auf umfangreiche juristische Datenbanken gewährleisten höchste Beratungsqualität”.
Die Kläger halten den Satz „Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung” für eine gem. §§ 43b BRAO, § 1 UWG unzulässige Werbung und verlangen mit ihrer Klage ein Verbot dieser werblichen Aussage.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommenen. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß dazu verurteilt, es zu unterlassen, mit der beanstandeten Aussage zu werben.
Das Urteil des LG ist dem Beklagten am 8.6.2001 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 9.7.2001 (Montag) beim Hanseatischen OLG Hamburg eingegangene Berufung, welche er nach entsprechender Fristverlängerung am 9.10. 2001 begründet hat Der Beklagte macht in der Berufung im wesentlichen geltend:
Die Kläger seien nicht als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert, da beide Parteien nur regional tätig seien. Es gebe in Deutschland etwa 110.000 Rechtsanwälte. Für eine Aktivlegitimation der Kläger nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 UWG fehle es an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Zu Unrecht habe das LG den Missbrauch der Klagebefugnis nach § 13 Abs. 5 UWG verneint. Die Kläger seien seiner – des Beklagten – Behauptung, dass der Kläger zu 1) etwa 20 bis 25 % seines Umsatzes mit wettbewerblichen Abmahnungen und Klagen erziele, entgegen der Auffassung des LG nicht substantiiert entgegengetreten. Von August 1999 bis Mai 2001 hätten die Kläger in 55 Fällen Abmahnungen ausgesprochen. Außerdem trieben die Kläger die Kosten dadurch in die Höhe, dass sie gemeinsam klagten, so dass die Erhöhungsgebühr aus § 6 BRAGO anfallen müsse. Die angegriffene Werbung verstoße auch nicht gegen § 43b BRAO i.V.m. §§ 6, 7 BORA.
Der Beklagte sei schließlich nicht passivlegitimiert, weil er jederzeit in der Gesellschafterversammlung der Partner überstimmt werden könne.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 5.6.2002 – 312 O 228/01), wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger tragen im wesentlichen vor, dass jedenfalls zwischen Rechtsanwälten aus Berlin und Hamburg ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Daher seien sie als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert. Es liege auch kein Missbrauch der Klagebefugnis nach § 13 Abs. 5 UWG vor. Sie hätten zwischen dem 10.11.1999 und Mitte März 2000 zwar vermehrt abgemahnt. Seit dem 4.4.2000 verlangten sie jedoch keine Abmahnkosten mehr; seit Juni 2000 werde darauf sogar ausdrücklich verzichtet und so sei es auch im Falle des Beklagten geschehen. Die Kläger dürften auch gemeinsam klagen, da es keinem der Sozien zuzumuten sei, das Prozessrisiko allein zutragen. Des Beklagten sei Mitstörer, da die Werbung des Beklagten auch unter seinem Namen laufe und damit von ihm mitgetragen werde.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die beanstandete Werbeaussage verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 43b BRAO.
I. Der Senat teilt allerdings die zutreffenden Ausführungen des LG zur Frage der Aktivlegitimation der Kläger und zur Frage der behaupteten rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Klagebefugn...