Leitsatz (amtlich)
§ 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV Der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Regelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV Art. ist keine Rückwirkung auf vor dem Inkrafttreten liegende Sachverhalte beizumessen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen 303 O 209/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 3, vom 12.1.2007 (Az. 303 O 209/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.953,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die KIage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 45 % und der Kläger zu 55 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung i.H.v. 39.412,57 EUR verurteilt worden ist.
Gründe
I. Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung geltend.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ingenieurgruppe HSP - Gesellschaft für technische Gebäudeausrüstung mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte ist eine Krankenkasse, bei der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin sozialversichert waren.
Ab April 2003 geriet die Insolvenzschuldnerin mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Rückstand. Die Insolvenzschuldnerin hatte der Beklagten die Ermächtigung zum Einzug der Sozialversicherungsbeiträge im Lastschriftverfahren erteilt. Die Lastschrift für die Sozialversicherungsbeiträge März 2003 über 32.939,74 EUR (fällig am 15.4.2003) wurde nicht eingelöst. Mit Schreiben vom 24.4.2003 (Anlage K 2) teilte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten mit, sie befinde sich zur Zeit aufgrund eigener hoher Außenstände in einem Liquiditäts-Engpass, und bat darum, die Märzbeiträge in vier Raten bis zum 21.5.2003 zahlen zu dürfen. Am 28.4.2003 kam es zu einem Telefonat zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten. Es wurde eine Ratenzahlung vereinbart, wobei ein Scheck über die Arbeitnehmeranteile sofort ausgestellt und der Rest in drei Monatsraten jeweils zum 15. eines Monats, beginnend mit dem 15.5.2003, gezahlt werden sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Bestätigungsschreiben der Insolvenzschuldnerin vom 29.4.2003 (Anlage K 3) Bezug genommen. Dem Schreiben war ein Scheck über 16.939,75 EUR beigefügt, der am 5.5.2003 gutgeschrieben wurde. Eine schriftliche Stundung der Beklagten erfolgte am 13.5.2003 (Anlage K 4). Am 15.5.2003 übersandte die Insolvenzschuldnerin einen Scheck über 5.333,33 EUR als 1. Rate für den restlichen März-Beitrag (Anlage K 5). Am 16.6.2003, einem Montag, wurde die 2. Rate i.H.v. 5.333,33 EUR gezahlt. Am 15.7.2003 übersandte die Insolvenzschuldnerin einen Scheck über 5.333,33 EUR (letzte Rate für März 2003), der am 22.7.2003 gutgeschrieben wurde. Am 6.8.2003 erfolgte eine Zahlung i.H.v. 332 EUR wegen "Stundungszinsen 3. 03". Zwischenzeitlich war am 15.5.2003 die Lastschrift für den vollständigen April-Beitrag 2003 eingelöst worden.
Hinsichtlich der Beiträge für Mai 2003 stellte die Insolvenzschuldnerin einen Stundungsantrag unbekannten Datums. Mit Schreiben vom 2.7.2003 (Anlage K 8) bat die Beklagte um umgehende Begleichung des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge für Mai 2007 und bewilligte eine Stundung des Arbeitgeberanteils i.H.v. 16.857,57 EUR, zahlbar in drei Raten von je 5.619,19 EUR, jeweils zum 30. eines Monats, beginnend mit dem 31.7.2003. Am 8.7.2003 zahlte die Insolvenzschuldnerin per Scheck den Arbeitnehmeranteil für Mai 2003 i.H.v. 16.857,57 EUR. Die Zahlung des Arbeitgeberanteils erfolgte in drei Raten à 5.619,19 am 30.7.2003 (Anlage K 16), am 28.8.2003 (Anlage K 20) und am 1.10.2003 (Anlagen K 23, 24).
Die Sozialversicherungsbeiträge für Juni 2003 wurden am 16.7.2003 per Lastschrift eingezogen (Anlage K 12). Mit Schreiben vom 17.7.2003 an ihre Bank (Anlage K 13) widersprach die Insolvenzschuldnerin der Lastschrift und bat um Gutschrift des Betrages auf ihrem Konto, woraufhin der Betrag rückbelastet wurde. Am 21.7.2003 kam es hierüber zu einem Gespräch zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten. Unter Bezugnahme auf dieses Gespräch stellte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 21.7.2003 (Anlage K 14) einen Stundungsantrag. Sie bat um Stundung des Gesamtbeitrages für Juni 2003 (des Arbeitnehmeranteils bis zum 15.9.2003) sowie der Arbeitgeberbeiträge für Juli bis Dezember 2003 bis zum 31.1.2004. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: " Herr Be....