Entscheidungsstichwort (Thema)

"Miss 17"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für eine durch diese begangene Markenverletzung vorliegen, haftet er als Täter auch für fahrlässig begangene Verletzungen. Er wird nicht dadurch zum Gehilfen, dass er auf Weisung des Gesellschafters gehandelt hat.

2. Als Folge der Markenverletzung kann der Geschäftsführer auch auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen werden, die in einem vorangegangenen Verfügungsverfahren gegen die GmbH entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern auch noch während der gerichtlichen Insanspruchnahme der GmbH.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14-15; GMV Art. 9

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.11.2004; Aktenzeichen 312 O 639/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 23.11.2004 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.710,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2004 zu zahlen. Wegen der weiter gehenden Zinsen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Geschäftsführer einer Firma M. GmbH (im Folgenden: Firma M.) auf Schadensersatz aus einer Kennzeichenverletzung in Anspruch.

Die Klägerin betreibt ein Schuheinzelhandelsunternehmen mit derzeit 220 Filialen in Deutschland. Seit 1970 wird ein Teil der Filialen unter der Bezeichnung "Görtz 17" geführt. Dort wird Schuhmode speziell für junge Leute angeboten. Seit 2003 hat die Klägerin diesen Geschäftszweig einschließlich der Kennzeichenrechte auf eine Tochtergesellschaft, die Görtz 17 GmbH, übertragen. Deren Kennzeichenrechte macht sie aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung ihrer Tochtergesellschaft geltend (Anlage K 2/Ast. 3). Außerdem ist sie selbst Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "17", eingetragen für Schuhe und Stiefel (K2/Ast. 8).

Mit dem Beklagten als Geschäftsführer betrieb die Firma M. im Jahr 2003 im Einkaufszentrum Hamburger Straße in Hamburg ein Bekleidungsgeschäft unter der Kennzeichnung "Miss 17" unmittelbar neben einem "Görtz 17"-Geschäft. Die Klägerin erwirkte unter dem 7.11.2003 eine einstweilige Verfügung gegen die Firma M., mit der dieser Firma verboten wurde, Einzelhandelsgeschäfte für Bekleidung unter der Kennzeichnung "Miss 17" zu betreiben (Beiakte LG Hamburg 416 258/03). Die einstweilige Verfügung erkannte die Firma M. als endgültige Regelung an und teilte der Klägerin unter dem 29.11.2003 mit, sie habe unter dem Kennzeichen "Miss 17" in der Zeit vom 1.5.-31.10.2003 einen Umsatz von 71.735,21 EUR erzielt. Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie i.H.v. 5 % dieses Umsatzes, nämlich 3.586,76 EUR, mit Fristsetzung zum 29.1.2004.

Da die Firma M. nicht bezahlte, nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten als Geschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klagforderung von 7.710,76 EUR setzt sich aus dem o.g. Betrag und einem Teilbetrag von 4.124 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.3.2004 zusammen, den die Klägerin im Verfügungsverfahren gegen die Firma M. erwirkt hat. Auch diese Forderung ist bislang nur teilweise bezahlt worden und jedenfalls noch in Höhe der hier gegenständlichen Teilsumme offen. Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.710,76 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 4.124 EUR vom 11.11.2003 bis 28.1.2004, auf 7.710,76 EUR seit dem 29.1.2004 zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte auf Weisung des Gesellschafters der Firma M. und damit nur als Gehilfe gehandelt habe. Als Gehilfe habe er die hier fraglichen Schäden allenfalls fahrlässig mitverursacht und sei daher nicht haftbar.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klagantrag weiter. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte als Täter einer Kennzeichenverletzung auf Schadensersatz verantwortlich sei, selbst wenn der Alleingesellschafter D. der Firma M. die Entscheidung getroffen habe, das Kennzeichen "Miss 17" zu verwenden.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich erneut darauf, dass die gesamte Firmenplanung und alle damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen von dem Gesellschafter D. getroffen und ausgeführt worden seien. Dieser habe auch den Laden im Einkaufszentrum Hamburger Straße angemietet und das Firmenschild angebracht. Dem Beklagten sei allerdings die Markeneintragung "Miss 17" der Firma M. bekannt gewesen. Er sei nur Statthalter des in Indien wohnhaften Gesellschafter D. gewesen und habe für seine Tätigkeit nicht einmal ein ...

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