Entscheidungsstichwort (Thema)

Navigon/Nav N Go

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen den Marken und Unternehmenskennzeichen "Navigon" und "Nav N Go", beide eingetragen bzw. benutzt u.a. für Navigationssoftware und Navigationsgeräte, besteht Verwechslungsgefahr.

2. Wenn der Verletzte davon Kenntnis hat, dass ein Zeichen als Unternehmenskennzeichen verwendet wird, ist er unter Dinglichkeitsaspekten nicht verpflichtet, nach etwaigen Markenanmeldungen desselben Zeichens zu forschen. Vielmehr setzt die später erlangte Kenntnis von der Markenanmeldung eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang. Das gleiche gilt, wenn ein für den Vertrieb von Navigationssoftware benutztes Unternehmenskennzeichen auf mehrere neue Produkte und zusätzlich Dienstleistungen ausgedehnt wird und der Verletzte hiervon nachträglich Kenntnis erlangt.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 05.10.2007; Aktenzeichen 327 O 320/07)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 5.10.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. I 1 der einstweiligen Verfügung vom 11.5.2007 insoweit bestätigt wird, als der Antragsgegnerin bei Vermeidung der dort genannten Ordnungsmittel verboten wird, unter der Bezeichnung "Nav N Go" einschließlich der Verwendung als Firma "Nav N Go Kft" die im Urteil des LG unter Ziff. 1 aufgeführten Waren und Dienstleistungen einzuführen, in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist ein im Jahre 2002 gegründetes deutsches Unternehmen. Sie befasst sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Navigationssoftware und Navigationsgeräten. Sie ist u.a. Inhaberin der deutschen Wortmarke "Navigon" mit Priorität vom 7.6.2005. Die Marke ist für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 eingetragen.

Die Antragsgegnerin ist ein im Jahre 2004 in Ungarn gegründetes und dort auch ansässiges Unternehmen, welches gleichfalls Navigationssoftware und -hardware vertreibt. Sie ist inzwischen auch auf dem deutschen Markt präsent, unterhielt insbesondere seit 2006 einen Stand auf der Cebit in Hannover.

Am 8.1.2007 beantragte die Antragsgegnerin die internationale Registrierung der zwei ungarischen Wortmarken "Nav N Go" und "NAV N GO Limousine" mit Priorität vom 18.12.2006 u.a. für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Die Marken beanspruchen ebenfalls Schutz für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.

Nachdem der Justiziar der Antragstellerin hiervon zwischen dem 23.4.-29.4.2007 Kenntnis erlangt hatte, erwirkte die Antragstellerin unter dem 11.5.2007 eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg, mit der Antragsgegnerin verboten worden ist,

I. unter der Bezeichnung "Nav N Go"

"Computer; Computerspieleprogramme; herunterladbare Software und aufgenommene Computerprogramme; Entfernungsmessgeräte; Entfernunganzeigegeräte; Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Bordcomputer; Navigationsinstrumente"

"Vervielfältigung von Computerprogrammen; Design von Computersystemen; Computersystemanalyse; Computerhardwareberatung; Design von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Computerprogrammierung; Wartung von Computersoftware"

Einzuführen, in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

II. unter der Bezeichnung "Nav N Go Limousine"

"Computer; Computerspielprogramme; herunterladbare Software und aufgenommene Computerprogramme; Entfernungsmessgeräte; Entfernungsanzeigegeräte; Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Bordcomputer; Navigationsinstrumente"

"Vervielfältigung von Computerprogrammen; Design von Computersystemen; Computersystemanalyse; Computerhardwareberatung; Design von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Computerprogrammierung; Wartung von Computersoftware"

einzuführen, in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Nach Widerspruch der Antragsgegnerin hat das LG die einstweilige Verfügung insoweit teilweise wieder aufgehoben, als es das Verbot der Bezeichnung "Nav N Go" auf die Waren "Computer, Computerspielprogramme, Entfernungsmessgeräte, Entfernungsanzeigegeräte, Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Bordcomputer, Navigationsinstrumente" und die Dienstleistung "Computerhardwareberatung" beschränkt hat. Im Übrigen hat das LG die einstweilige Verfügung bestätigt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt. Sie begehrt eine vollständige Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Abweisung des hierauf gerichteten Antrags.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Ergänzend trägt sie zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Navig...

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