Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen 317 O 82/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 17, vom 22.2.2006 (Gz.: 317 O 82/05) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin bzw. des Widerbeklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines fremdfinanzierten Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung sowie die Feststellung einer weitergehenden Schadenersatzverpflichtung der Beklagten wegen Verletzung von Beratungspflichten. Die Beklagte begehrt im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen den Ehemann der Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens von Schadensersatzansprüchen.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Hamburg vom 22.2.2006 (Gz.: 317 O 82/05) Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte wegen schuldhafter Schlechterfüllung vertraglicher Beratungspflichten einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Aufgrund der intensiven Verkaufsverhandlungen der Mitarbeiter S. und K. unter Vorlage von Berechnungsbeispielen über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs zwecks Förderung des Kaufentschlusses sei zwischen den Eheleuten H. und der Beklagten ein selbständiger Beratungsvertrag zustandegekommen, der die Beklagte zu korrekten Informationen über die Konstruktion sowie die Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Finanzierung des Immobilienerwerbs verpflichte. Diese Verpflichtung zu richtiger und vollständiger Information über die für den Kaufentschluss wesentlichen Umstände hätten die Mitarbeiter der Beklagten schuldhaft verletzt, was sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse.
Die Berechnungen des monatlichen Eigenaufwandes seien sowohl in der Musterrentabilitätsberechnung (Anl. A 19) als auch in den Besuchsaufträgen (Anl. Ke 3) unzutreffend, weil schon nicht auf die dynamisch ansteigenden Sparraten hingewiesen worden sei. Auch fehle es an einer Darstellung des aus der internen Vertriebsinformation (Anl. A 22) ersichtlichen Finanzierungsmodells, aus dem sich ein weiteres Ansteigen der Gesamtbelastung ergäbe.
Ob die Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Gespräche mit den Eheleuten H. die von der Beklagten behaupteten ergänzenden Hinweise erteilt hätten, könne offenbleiben, weil die Beklagte angesichts des Einsatzes vollständig erscheinender Berechnungen (Anl. A 19 und Ke 3) ihrer Aufklärungspflicht durch bloße mündlichen Zusatzinformationen nicht habe gerecht werden können.
Die der Beklagten zurechenbaren Aufklärungsfehler und die daraus resultierende Fehlvorstellung der Eheleute H. über Kosten und Dauer der Finanzierung seien auch kausal für den Erwerb der Eigentumswohnung gewesen. Dass der Vertrag auch bei pflichtgemäßer Beratung abgeschlossen worden wäre, habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen. Dies ergäbe sich insb. auch nicht aus der langen Zeit der Vertragserfüllung seitens der Eheleute H.
Durch den Abschluss des Kaufvertrages sei der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten ein Schaden entstanden. Die mit dem Erwerb der des Wohnungseigentums verbundenen Belastungen würden angesichts der beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Eheleute H. offenkundig für sie ein sinnvolles Geschäft ausschließen. Die monatliche Finanzierungsbelastung sei höher als bei dem Beratungsergebnis in Aussicht gestellt. Die Berechnungsbeispiele seien bereits auf die finanziellen Verhältnisse der Eheleute abgestimmt gewesen, so dass Mehrbelastungen zwangsläufig zur Einschränkung ihrer Lebensführung führen müssten.
Das LG hat auch dem Antrag auf Feststellung weitergehender Schadenersatzpflichten gem. Ziff. 2 der Klage stattgegeben, weil die Klägerin den ihr insgesamt entstandenen Schaden vor der Durchführung der Vertragsrückabwicklung noch nicht beziffern könne.
Ferner hat das LG unter Bezugnahme auf §§ 293, 294 BGB die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten getroffen.
Die Drittwiderklage hat das LG als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit darauf abgestellt, dass das Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO fehle, weil der Drittwiderbeklagte sich keines gegenwärtigen eigenen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte berühme.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, das LG habe in wesentlichen Punkten den Sachverhalt nicht richtig und vollständig gewürdigt und einen Re...