Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.07.2004; Aktenzeichen 416 O 300/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 16.7.2004 (416 O 300/03) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen
"metrosex"
und/oder
"metro-sex",
und/oder
"metrosexuality",
insbesondere die Domain-Adressen
www.metrosex.de
und/oder
www.metro-sex.de
und/oder
www.metrosexuality.de
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;
2. ggü. der DENIC in die Löschung der Domainadressen www.metrosex.de, www.metro-sex.de und www.metrosexuality.de einzuwilligen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,
2. hinsichtlich ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer/Aktenzeichen 1056577 eingetragenen Wort-/Bildmarke "METRO Top Hit" in die Löschung einzuwilligen sowie
3. hinsichtlich ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registrierungsnummer/Aktenzeichen 1165012 eingetragenen Wort-/Bild-marke "METRO" im Hinblick auf die unter den Waren- und Dienstleistungsklassen 1, 2, 4 bis 13, 15, 17 bis 28, 33 und 34 aufgelisteten Waren und Dienstleistungen in die Löschung einzuwilligen.
I. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 170.000 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschließt:
Die Streitwerte werden für die erste und zweite Instanz wie folgt festgesetzt:
1. Klage:
Unterlassungsantrag 150.000 EUR
Löschungsantrag 20.000 EUR
Auskunftsantrag 15.000 EUR
Feststellungsantrag 15.000 EUR
2. Widerklage:
"METRO" "METRO Top Hit" 25.000 EUR
25.000 EUR
Gründe
I. Die Klägerin begehrt mit der Klage Unterlassung, Löschung, Auskunft sowie die Feststellung eines Anspruches auf Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte begehrt widerklagend die Löschung der klägerischen Marken "METRO" und "METRO Top Hit".
Die Klägerin gehört zur M. AG. Diese handelt unter der Bezeichnung M. Group und ist das größte deutsche und weltweit das fünftgrößte Handelsunternehmen. Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen zwischen den zur M.-Group gehörenden Tochterfirmen ist die Klägerin nach Übertragung der Markenrechte seitens der Tochterfirma M. GmbH Inhaberin der am 15.4.1995 angemeldeten und am 17.11.1995 eingetragenen, der Klage zugrunde liegenden deutschen Wort/Bildmarke Nr. 395 16389.7 mit den gelben Buchstaben "METRO". Diese Marke ist für praktisch sämtliche Waren und Dienstleistungen, nämlich für die Waren- und Dienstleistungsklassen 1 bis 36 und 38 bis 42 eingetragen. Die Marke befindet sich noch bis Ende März 2007 innerhalb der Benutzungsschonfrist (Anlage K 2, K 20, B 11). Die Klägerin ist weiterhin durch die ebenfalls zu ihren Gunsten vorgenommenen Übertragungen Inhaberin der am 2.10.1990 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 1165012 "METRO" (Anlage WA 1) und der am 30.11.1983 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 1056577 "METRO Top Hit" (Anlage WA 2). Diese beiden Marken sind Gegenstand der Widerklage. Die M. AG hat mit Schreiben vom 11.11.2003 der Klägerin u.a. die Ermächtigung erteilt, die der M. AG und deren unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen zustehenden Kennzeichenrechte an der Firmenbezeichnung "METRO" gerichtlich geltend zu machen (Anlage K 3).
Die Beklagte handelt mit Baustoffen und Klempnerbedarf und ist eine "Internet Werbe und Vermarktungsagentur" ("Internetschmiede"/Anlage K 25). Sie betreibt eine Tochterfirma, die T. GmbH, die 10.000 registrierte Domains besitzt und sich mit E-Commerce beschäftigt und als Domainverwalter, Portalanbieter und InternetDienstleister tätig ist. Unter der Domain www.eros.de bietet die T. GmbH pornografisches Material und Sexartikel an (Anlage K 27). Die Beklagte ließ für sich am 9.7.2003 bei der DENIC die Domains www.metrosex.de, www.metrosexuality.de und www.metro-sex.de registrieren. Die Beklagte meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 22.10.2004 die Wortmarke "METROSEX" an. Diese Marke wurde am 2.12.2004 für die Warenklassen 3, 14, 18 eingetragen (Anlage K 31). Die Klägerin legte unter dem 7.3.2005 gegen die Eintragung Widerspruch ein (Anlage K 32). Die Mark...