Leitsatz (amtlich)
1. Als Aufhebungsgrund für eine Verbotsverfügung kommt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung in Betracht, und zwar unabhängig von deren Annahme. Erfolgt danach aber eine erneute Zuwiderhandlung, so ist der veränderte Umstand wegen der wieder aufgelebten Begehungsgefahr wieder entfallen. Auch diese (weitere) Veränderung ist im Aufhebungsverfahren zu berücksichtigen.
2. Wird eine Unterlassungsverfügung im Widerspruchsverfahren durch Urteil nicht identisch, sondern mit erweitertem Inhalt bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung erforderlich. Geschieht das ordnungsgemäß durch Zustellung des Urteils im Parteibetrieb, so ist durch diese Vollziehung ein etwaiger Vollziehungsmangel betreffend die Beschlussverfügung überholt.
3. Wird eine Unterlassungs-Beschlussverfügung im Parteibetrieb an den Schuldner persönlich und nicht an den bestellten Prozessbevollmächtigten zugestellt, so ist die einstweilige Verfügung nicht wirksam vollzogen. Für die Bestellung als Prozessbevollmächtigter (§ 176 BGB) genügt die formlose Mitteilung der Prozessvollmacht gegenüber der Gegenseite, so in der Antwort auf eine Abmahnung. Antwortet der Anwalt auf die Abmahnung, er sei für gerichtliche Schritte „zustellungsbevollmächtigt”, so ist das als Bestellung zum Prozessbevollmächtigten zu verstehen; eine bloße Zustellungsbevollmächtigung (§ 174 BGB) ist mangels Anhaltpunkt nicht gemeint (ständige Rechtsprechung des Senats).
Normenkette
ZPO §§ 176, 922, 927, 929, 936; BGB § 174
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 548/98) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 23.1.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert wird.
Die Kosten des Aufhebungsverfahrens in beiden Instanzen haben die Antragsgegner wie Gesamtschuldner zu tragen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 153.388 EUR (= 300.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die von den Antragsgegnern beantragte Aufhebung einer gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände.
Die Antragsgegnerin zu 1) – der Antragsgegner zu 2) ist ihr Geschäftsführer – vertreibt Geräte der sog. Feuerlöschtechnologie I. 3000. Die Antragstellerin stellt die hierzu gehörenden Systembestandteile (die Feuerlöschpistole I. 3001 und die I. Intruder-Impulskanone) her, mit der sie die Antragsgegnerin zu 1) beliefert. Hierüber wurde am 25.2.1995 eine zunächst bis zum 1.3.2005 gültige „Rahmenvereinbarung” geschlossen (Anlage ASt 2). Zwischen den Parteien ist es wegen der Frage, ob den Antragsgegnern verboten ist, Einzelteile der Feuerlöschpistole I. 3001 und der Intruder selbst herzustellen oder von Drittunternehmen zu beziehen, zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen.
Das LG hatte im Erlassverfahren mit Beschl. v. 18.11.1998 den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, bis zum 1.3.2005 Einzelteile für Komponenten der I. 3000 Impuls-Feuerlösch-Technologie, nämlich Einzelteile der Löschpistole I. 3001 und/oder der Dual-Intruder-II-Impuls-Kanone selbst herzustellen oder von Dritten herstellen zu lassen und/oder zu beziehen und/oder diese Einzelteile selbst fertig zu montieren oder von Dritten fertig montieren zu lassen und/oder so hergestellte Komponenten anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.
Das LG hatte dann mit Urt. v. 8.12.1998 seine einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden ist, bis zum 1.3.2005 Einzelteile für Komponenten der I. 3000 Impuls-Feuerlösch-Technologie, nämlich Einzelteile der Löschpistole I. 3001 und/oder der Intruder ohne Einverständnis der Antragstellerin selbst herzustellen oder von Dritten herstellen zu lassen und/oder zu beziehen und/oder diese Einzelteile selbst fertig zu montieren oder von Dritten fertig montieren zu lassen und/oder so hergestellte Komponenten anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.
Mit Urt. v. 29.7.1999 hat der Senat (HansOLG Hamburg 3 U 18/99) die Berufung der Antragsgegner gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Auf die Entscheidungen im Erlassverfahren einschließlich der Ordnungsmittelverfahren HansOLG Hamburg 3 W 43/01, 3 W 190/01 bis 3 W 194/01 wird Bezug genommen.
In dem parallelen Hauptsacheprozess gleichen Rubrums (Beiakte LG Hamburg 312 O 619/99) wurden die Antragsgegner (Beklagten) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Unterlassungsantrag entspricht dem Verbotsausspruch des Urteils des LG vom 8.12.1998 im Verfügungsverfahren.
Im Hauptsacheklageverfahren gaben die Antragsgegner (Beklagten) mit Schriftsatz vom 26.1.2000 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung entsprechend der Unterlassungsklage ab (vgl. Beiakte LG Hamburg 312 O 619/99, Bl. 23–24). Mit Schriftsatz vom 21.2.2000 ließ die Antragstellerin (Kläg...