Verfahrensgang

AG Schwerte (Aktenzeichen AG Schwerte - Az: 5 OWi 166/05)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 15. Juni 2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 65,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Schwerte ihn durch das angefochtene Urteil zu einer Geldbuße in Höhe von 120,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist selbständiger Gastwirt und betreibt eine Gaststätte in E. Seine Ehefrau betreibt ebenfalls eine Gaststätte im Münsterland, in der der Betroffene auch tätig ist.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich wie folgt vorbelastet:

Die Stadt E setzte gegen ihn am 30.10.2002, rechtskräftig seit dem 19.11.2002 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h eine Geldbuße von 40,00 EUR fest.

Die Bußgeldbehörde des Regierungspräsidenten Karlsruhe in C setzte gegen ihn am 11. Januar 2005, rechtskräftig seit dem 01.02.2005, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h eine Geldbuße von 200,00 EUR fest.

Am 08. Juni 2005 gegen 18.53 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw Daimler Chrysler den I-Weg in Fahrtrichtung E. Von der Eisenbahnunterführung an besteht durch entsprechende Beschilderung eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Unmittelbar hinter der Tunneldurchfahrt beschleunigte der Betroffene sein Fahrzeug auf 58 km/h.

Diese Geschwindigkeit wurde durch den Zeugen I per Lasergerät Riegl LR 90-253 aus einer Messgeschwindigkeit von 208 m festgestellt, und zwar 61 km/h abzüglich 3 km/h Toleranz. "

Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Der Betroffene ist glaubhaft geständig. Er hat angegeben, dass dies sein täglicher Weg zu seiner Gaststätte sei. Er habe aus Leichtfertigkeit die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten.

Der Betroffene hat somit gegen § 41 Abs. 2 StVO zumindest fahrlässig verstoßen. Da der Betroffene innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat, wäre gem. § 4 Abs. 2 S. 2 ein Regelfahrverbot anzuordnen. Wegen der besonderen Umstände erschien es jedoch nicht angezeigt, dieses Fahrverbot zu verhängen, sondern vielmehr gem. § 4 Abs. 4 BKatV die Regelbuße von 60,00 EUR zu verdoppeln. Die besonderen Umstände liegen darin, dass der Betroffene glaubhaft gemacht hat, dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, um seine eigene und die Gaststätte seiner Frau im Münsterland ordnungsgemäß betreiben zu können. Er hat Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er täglich weiträumig für seine Betriebe Einkäufe zu tätigen hat. Diese Arbeit kann ihm kein Angestellter abnehmen.

Es würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in erheblicher Weise widersprechen, wenn man wegen eines Augenblicksversagens hier ein Fahrverbot verhängen würde. Hinzugefügt werden muss, dass die 30 km/h-Begrenzung wegen einer Schule angeordnet ist, die sich in einer Entfernung von etwa 300 m von dem Begehungsort an befindet. Zur Begehungszeit sind üblicherweise keine Schüler mehr dort anzutreffen."

Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 18. Oktober 2005 zunächst ohne Gründe zugestellt worden, da die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 02. Dezember 2005 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren Ausführungen mit der Sachrüge begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzenden Ausführungen beigetreten ist.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

1.

Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken.

Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, ermittelt im standardisierten Messverfahren, gestellt werden.

2.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheid...

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