Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beeinträchtigung des Trittschallschutzes durch Fliesenverlegung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1) Ersetzt ein Wohnungseigentümer im Bereich seines Sondereigentums einen vorhandenen Bodenbelag durch Fliesen, so haftet er nach § 14 Nr. 1 WEG nur für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes.
2) Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung und die Tenorierung der gerichtlichen Entscheidung bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch eine Verringerung des Trittschallschutzes.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Münster |
AG Münster (Aktenzeichen 28 II 84/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnung der Beteiligten zu 2) liegt unmittelbar im Stockwerk über derjenigen des Beteiligten zu 1). Die Beteiligten zu 2) haben in ihrer Wohnung über dem Estrich einen Fliesenbelag verlegen lassen, und zwar in den mit „Essen”, „Küche”, „Diele”, „Bad” und „Schlafen” bezeichneten Räumen.
Die Beteiligten zu 2) nutzen ihre Wohnung selbst. Der Beteiligte zu 1) hat seine Wohnung vermietet, und zwar bis zu deren Kündigung mit Wirkung zum 30.04.2000 an die Eheleute L. . Diese erhoben im Jahre 1999 gegenüber dem Beteiligten zu 1) Beanstandungen wegen von ihnen als unzumutbar empfundener Geräusche aus der darüber liegenden Wohnung der Beteiligten zu 2) und minderten schließlich die Mietzahlungen.
In dem vorliegenden Verfahren nimmt der Beteiligte zu 1) die Beteiligten zu 2) auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der Geräuschbelastung seiner Wohnung in Anspruch. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, von der Wohnung der Beteiligten zu 2) gehe regelmäßig ein unzumutbarer ruhestörender Lärm aus, den er hinsichtlich einzelner Geräusche beispielhaft bezeichnet hat. Die unzumutbare Geräuschbelastung sei maßgeblich darauf zurückzuführen, daß der Fliesenbelag in der Wohnung der Beteiligten zu 2) nicht hinreichend schallisoliert verlegt sowie eine Trennwand zwischen dem Eßzimmer und der Diele entfernt worden sei. Der Beteiligte zu 1) hat im erstinstanzlichen Verfahren nach Rücknahme eines Zahlungsantrags in Höhe von 2.196,00 DM zuletzt beantragt,
- die Antragsgegner zu verpflichten, geeignete bauliche und zur Lärmdämmung erforderliche Maßnahmen in ihrer Eigentumswohnung Rektoratsweg 57 durchzuführen, damit von dieser keine unzumutbaren Lärm- oder Geräuschentwicklungen zu Lasten der Wohnung des Antragstellers hervorgeht, und zwar insbesondere durch Entfernung bzw. Neuverlegung des Fliesenbodens unter Berücksichtigung der geltenden DIN-Normen für eine ausreichende Trittschalldämmung (gem. Gutachten des Sachverständigen T. vom 04.03.2000),
- festzustellen, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, ihm alle etwaigen weiteren Schäden zu erstatten, die auf der von der Wohnung der Antragsgegner ausgehenden Lärmbelästigung zu Lasten der Wohnung des Antragstellers beruhen.
Die Beteiligten zu 2) sind den Anträgen entgegengetreten. Sie haben im wesentlichen geltend gemacht, das gemeinschaftliche Gebäude sei insgesamt mit einem ausgesprochen geringen Schallschutzstandard errichtet. Bei den von den Eheleuten L. als unzumutbar empfundenen Geräuschen handele es sich um normale. Wohngeräusche, die über das Maß des in einer Hausgemeinschaft Hinzunehmenden nicht hinausgingen.
Das Amtsgericht hat durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T. Beweis darüber erhoben, ob die Fliesen in der Wohnung der Beteiligten zu 2) nicht ausreichend schallisoliert verlegt und ob die Geräuschentwicklung auf die hellhörige Konstruktion des Hauses zurückzuführen sei. Der Sachverständige hat sein Gutachten schriftlich am 04.03.2000 erstattet sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 27.06.2000 mündlich erläutert. Durch Beschluß vom 27.06.2000 hat das Amtsgericht den Anträgen des Beteiligten zu 1) stattgegeben.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.2000 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1) beantragt hat. Das Landgericht hat in den öffentlichen Sitzungen vom 27.10.2000 und 08.12.2000 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Im Termin vom 27.10.2000 haben die Beteiligten zu 1) und 2) übereinstimmend den Antrag zu 2) (Feststellungsantrag) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluß vom 08.12.2000 hat das Landg...