Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuertätigkeit im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines als Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich nur dann vergütungsfähig, wenn diese Tätigkeit als Aufgabenkreis der Betreuung besonders bestimmt worden ist.
Normenkette
BGB § 1835 Abs. 3, § 1836a; FGG § 56g
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen 7 T 12/05) |
AG Essen-Borbeck (Aktenzeichen 2 XVII 3021/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 414,12 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG hat durch Beschluss vom 26.2.2002 den Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, soweit dies im Rahmen der Gesundheitsfürsorge erforderlich ist, Wohnungsangelegenheiten und insoweit Rechts- und Behördenangelegenheiten bestellt. Durch Beschluss vom 30.9.2003 hat das AG die Betreuerbestellung des Beteiligten zu 1) mit der Maßgabe einer Überprüfungsfrist bis zum 28.9.2008 verlängert und den Aufgabenkreis dahin neu gefasst, dass er nunmehr die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung, soweit dies im Rahmen der Gesundheitsfürsorge erforderlich ist, Vermögensangelegenheiten sowie Behörden- und Rechtsangelegenheiten umfasst.
Die Betroffene wurde am 18.6.2004 bei einem Ladendiebstahl in einer T-Filiale angetroffen. In dem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (StA Essen - 43 JS 1569/04) hat sich der Beteiligte zu 1) als Verteidiger der Betroffenen gemeldet, Akteneinsicht genommen sowie eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 1 StPO erwirkt, die ihm mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10.9.2004 mitgeteilt worden ist.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 11.11.2004 bei dem AG die Festsetzung einer Vergütung nebst Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 19.3.2004 bis zum 11.11.2004 zum Gesamtbetrag von 963,80 EUR mit der Maßgabe beantragt, dass der Betrag wegen Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten ist. In dem Betrag enthalten ist ein Aufwendungsersatzanspruch für berufsspezifische Dienste im Rahmen des genannten Ermittlungsverfahrens (§ 1835 Abs. 3 BGB), den der Beteiligte zu 1) in Höhe von drei Gebühren nach Nr. 4100, 4104 und 4141 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale und MWSt. zu einem Gesamtbetrag von 450,08 EUR berechnet hat. Das AG hat durch Beschluss des Rechtspflegers vom 17.12.2004 eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung nebst Aufwendungsersatz i.H.v. 507,11 EUR festgesetzt, den weiter gehenden Antrag des Beteiligten zu 1) wegen des von ihm beanspruchten Aufwendungsersatzes i.H.v. 450,08 EUR jedoch zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 6.1.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat durch Beschluss vom 20.7.2005 in teilweiser Abänderung der Entscheidung des AG dem Beteiligten zu 1) eine weiter gehende Vergütung für den Zeitaufwand einer Arbeitsstunde (31 EUR zzgl. MWSt., insgesamt 35,96 EUR) zuerkannt, jedoch sein weiter gehendes Rechtsmittel zurückgewiesen. Ferner hat das LG die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz vom 8.8.2005 zunächst bei dem OLG Düsseldorf eingelegt hat, der noch innerhalb der Beschwerdefrist an das OLG Hamm weitergeleitet worden ist.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 56g Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des LG rechtlicher Nachprüfung stand.
Das LG hat - insoweit in Abänderung der Entscheidung des AG - dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene eine Betreuervergütung (§ 1836a BGB a.F. i.V.m. § 1 BVormVG) im Umfang einer Stunde zuerkannt, ihm jedoch einen weiter gehenden Aufwendungsersatz wegen berufsspezifischer Dienste als Rechtsanwalt in diesem Verfahren (§ 1835 Abs. 3 und 4 BGB) versagt.
Dem Umfang nach kann der Berufsbetreuer nur für solche Tätigkeiten eine Vergütung bzw. Aufwendungsersatz beanspruchen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für erforderlich halten durfte. Für Tätigkeiten außerhalb seiner Befugnisse kann der Betreuer auch dann weder eine Vergütung noch Aufwendungser...