Leitsatz (amtlich)

Zum Bereich der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes ist auch die nach Entstehung der Gemeinschaft erfolgte Errichtung einer zwar nicht in der Teilungserklärung bzw. dem Aufteilungsplan, wohl aber in der Baubeschreibung vorgesehenen baulichen Ausstattung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: eines Zaunes) zu rechnen.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 04.04.2006; Aktenzeichen 7 T 6/06)

AG Bochum (Aktenzeichen 71 II 72/05 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 4) ist deren Verwalterin. Die Beteiligte zu 1) hat ihr Wohnungseigentum aufgrund notariellen Vertrages mit der Bauträgerin vom 29.9.1995 erworben, in dem auf eine Baubeschreibung Bezug genommen wird, in der es in Bezug auf das gemeinschaftliche Grundstück u.a. heißt: "Ein etwa 80 cm hoher Lattenzaun friedet das Haus zu den Nachbarn ein."

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Beteiligte zu 4) zu verpflichten, einen näher bezeichneten Holzlattenzaun auf dem gemeinschaftlichen Grundstück zu entfernen, nachdem sie sich zuvor erfolglos um eine entsprechende Beschlussfassung der Gemeinschaft bemüht hatte. Der Zaun ist parallel zu einer gepflasterten Wegefläche errichtet, die von der Grenze zwischen dem Gemeinschaftsgrundstück und demjenigen einer benachbarten Teileigentumsgemeinschaft geschnitten wird. Die im Teileigentum stehende Tiefgarage wurde zeitlich nach dem Gebäude der hier Beteiligten errichtet, und zwar ebenso wie weitere benachbarte Wohnungseigentumsanlagen durch die Beteiligte zu 4) als Bauträgerin. Der genaue Zeitpunkt und die Umstände der Errichtung des Zauns sind streitig. Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegen getreten. Auch die Beteiligten zu 3) lehnen eine Entfernung des Zauns in der Sache ab.

Das AG hat durch Beschluss vom 24.8.2005 dem Antrag mit der Begründung stattgegeben, dass der Zaun in der Teilungserklärung nicht vorgesehen sei und im Übrigen störend wirke. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das LG durch Beschluss vom 4.4.2006 die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich zwar die Teilungserklärung über einen Zaun nicht verhalte, eine Einfriedigung aber in der Baubeschreibung vorgesehen sei und eine solche mit Rücksicht auf den vorhandenen Weg hier auch in einiger Entfernung von der Grundstücksgrenze liegen könne. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass das LG die amtsgerichtliche Entscheidung zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen.

Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) zielt darauf ab, den Verwalter als Ausführungsorgan der Gemeinschaft zu einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme zu verpflichten, wobei die gerichtliche Entscheidung die ansonsten erforderliche (Mehrheits-)Entscheidung der Miteigentümer ersetzten soll. Einem solchen Anspruch, sei er auf den Inhalt der Teilungserklärung, auf § 21 Abs. 3 WEG oder § 1004 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG gestützt, steht jedoch entgegen, dass die Beteiligte zu 1) ihrerseits zur Duldung des Zaunes verpflichtet ist, weil sein Vorhandensein eine Ausstattung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt, die im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer als rechtmäßig zu bewerten ist.

Bei der Errichtung des Zauns handelt es sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Nach dieser Vorschrift sind bauliche Veränderungen nur solche Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG hinausgehen. Deshalb können Veränderungen im baulichen Bestand des Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie nach rechtlicher Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft vorgenommen worden sind, als rechtmäßige Maßnahme der Instandsetzung zu bewerten sein. Instandsetzung in diesem Sinne ist nach anerkannter Auffassung insbesondere auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des...

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