Leitsatz (amtlich)

1. Bei der externen Teilung findet eine Verzinsung des Ausgleichswertes dann nicht statt, wenn die ausgleichspflichtige Person aus dem Anrecht bereits zum Ende der Ehezeit eine Rente bezogen hat.

2. Für die Zwecke des § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Differenz der Ausgleichswerte in den Geldbetrag umzurechnen, um den sich die monatliche Rente des Ausgleichspflichten infolge ungekürzten der Durchführung des Versorgungsausgleichs effektiv verringert. Bei der Berechnung ist nicht nur der jeweilige aktuelle Rentenwert zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls auch der für die Rente relevante Zugangsfaktor.

 

Normenkette

VersAusglG § 14 Abs. 4, § 33; FamFG § 222 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Soest (Beschluss vom 16.01.2013; Aktenzeichen 18 F 158/12)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der N D & E GmbH und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der am 16.1.2013 verkündete Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Soest im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N D & E GmbH (Personal-Nr. ...155) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 38.882 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.6.2012, begründet. Die N D & E GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung in Höhe eines Betrags von 684,46 EUR ausgesetzt.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.357,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 23.7.2012 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG die am 20.3.1970 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Der Antragsgegner bezieht seit dem 1.1.2008 eine Vollrente wegen Alters. In der Ehezeit erwarb er in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft i.H.v. 67,5786 Entgeltpunkten. Des Weiteren erwarb er ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der N D und E GmbH, aus dem er gleichfalls seit dem 1.1.2008 laufende Rentenzahlungen erhält.

Die N D & E GmbH hat den Ehezeitanteil des bei ihr erworbenen Anrechts mit 77.765 EUR und den Ausgleichswert mit 38.882 EUR beziffert und die externe Teilung des Anrechts verlangt.

Die Antragstellerin, die noch nicht im Rentenbezug steht, hat unter näherer Darlegung des ihr zustehenden Anspruchs auf Ehegattenunterhalt beantragt, die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners i.H.v. 1.224,35 EUR auszusetzen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG, ohne zuvor der Antragstellerin eine Frist zur Auswahl der Zielversorgung gesetzt zu haben, das Anrecht bei der N D & E GmbH in die Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen und angeordnet, dass der Versorgungsträger neben dem Ausgleichswert auch Zinsen i.H.v. 5,13 % seit dem 1.7.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen habe. Weiter hat das AG die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners bei der DRV Bund vollständig, d.h. i.H.v. 928,19 EUR monatlich, ab Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der nicht erwerbstätigen Antragstellerin, die den schwerbehinderten erwachsenen Sohn der Beteiligten pflege, stehe ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1571, 1578 BGB i.H.v. insgesamt 1.224,35 EUR (185,35 EUR Krankheitsvorsorgeunterhalt, 1.039 EUR Elementarunterhalt) zu.

Mit ihrer Beschwerde greift die N D & E GmbH diese Anordnung der Verzinsung im Hinblick auf den laufenden Rentenbezug des Antragsgegners an.

Die DRV Bund wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Höhe der Anpassung und trägt vor: Der vom AG festgelegte Anpassungsbetrag überschreite den Betrag, um den die Rente durch den Versorgungsausgleich gemindert werde. Dieser belaufe sich auf lediglich 684,46 EUR.

Die weiteren Beteiligten sind den Beschwerden nicht entgegen getreten.

Auf die Verfügung des Senats vom 11.6.2013 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.6.2013 mitgeteilt, dass der externe Ausgleich des Anrechts bei der N D & E GmbH in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll.

II. Die Beschwerden der Versorgungsträger sind begründet. Zugleich ist entsprechend der nun erfolgten Auswahl der Antragstellerin der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung in die gewählte Zielversorgung vorzunehmen.

1. Zutreffend macht die N D & E GmbH geltend, dass im vorliegenden Fall die Anordnung der Verzinsung des Ausgleichsbetrages ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist.

Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis z...

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