Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 28.04.1999) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Das Urteil beschwert die Beklagten zu 1) und 2) um mehr als 60.000,00 DM und die Beklagte zu 3) um 10.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12. Juni 1996 auf der B-Straße in D ereignete. Die Straße besteht im Unfallbereich aus drei Fahrspuren, nämlich einer 3,5 m breiten in südlicher Richtung und zwei in nördlicher Richtung, von denen die rechte 2,4 m und die linke 3,2 m breit ist. Rechts neben den Fahrspuren verläuft in beiden Fahrtrichtungen ein jeweils 1,5 m breiter, nur durch Fahrbahnmarkierungen abgetrennter Radweg. Rechts neben den Radwegen befinden sich jeweils Parkstreifen. Diese haben eine Breite von 2,3 m (nördliche Richtung) bzw. 1,8 m (südliche Richtung). Rechts neben den Parkstreifen befinden sich jeweils durch Bordsteinkanten abgetrennte Gehwege.
Der damals 17-jährige Kläger befuhr gegen 20.20 Uhr mit seinem Mountain-Bike den in nördlicher Richtung führenden Radweg. Vor ihm fuhr der damals 16 Jahre alte Zeuge H ebenfalls mit einem Mountain-Bike. Der Beklagte zu 2) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Sattelzug der Beklagten zu 3) die B-Straße, die hier ein Gefälle aufweist, in derselben Richtung. Er benutzte die rechte Fahrspur und überholte die beiden Radfahrer. Der Beklagte zu 2) hatte sich verfahren und suchte eine Wendemöglichkeit. Aus diesem Grund verlangsamte er sein Fahrzeug und lenkte es nach rechts. Streitig ist, ob er anhielt und ob sich der Sattelzug am rechten Fahrbahnrand oder teilweise auf dem Radweg befand. Der Zeuge H lenkte sein Rad nach links, um links an dem Sattelzug vorbeizufahren. Als er diesen fast erreicht hatte, betätigte der Beklagte zu 2) den linken Blinker und machte Anstalten, nach links auszuscheren. Daraufhin entschloß sich der Zeuge H, entweder hinter dem Lastzug zu bleiben oder aber rechts an ihm vorbeizufahren. Er bremste und lenkte sein Mountain-Bike unvermittelt nach rechts. Der Kläger konnte nicht mehr ausweichen und fuhr mit seinem Rad gegen das Hinterrad des Zeugen H. Der Kläger kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Der Kläger erlitt u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit epiduralem und subduralem Hämatom links fronto-temporal. Er wurde stationär versorgt. Dabei erfolgten eine Trepanation und eine operative Hämatomausräumung. Am 8. Juli 1996 wurde er aus der Klinik entlassen. Am 14. August 1996 erlitt er einen epileptischen Anfall.
Der Kläger hat behauptet, seine Erwerbsfähigkeit sei infolge des Unfalls auf Dauer mindestens zu 40 % gemindert. Seine schulischen Leistungen hätten sich rapide verschlechtert. Er leide an täglichen Kopfschmerzen und Konzentrations- und Gedächtnisschwächen. Er hat u.a. ein angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz seines Sachschadens in Höhe von 581,00 DM sowie Ersatz der Nebenklagekosten von 1.988,55 DM verlangt. Die Beklagte zu 1) hat vor Klageerhebung auf den Schmerzensgeldanspruch 12.000,00 DM und auf die materiellen Schäden 1.000,00 DM gezahlt und erklärt, sie werde den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens sowie des ab 7. April 1998 entstehenden materiellen Zukunftsschadens (mit Ausnahme der auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangenen Ansprüche) so regulieren, als ob der Kläger ein Feststellungsurteil mit einer Quote von 2/3 gegen sie erwirkt habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm über bereits gezahlte 1.000,00 DM hinaus - von denen 581,00 DM auf den Kleidungs- und Fahrradschaden verrechnet sind - allen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall am 12. Juni 1996 auf der B-Straße in D zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Leistungsträger übergegangen sind;
2. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 12.000,00 DM zu zahlen;
3. festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 12. Juni 1996 auf der B-Straße in D zu ersetzen;
4. die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch z...