Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbeanzeige: "Praxis für medizinische Fußpflege" kann irreführend sein

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen 024 O 27/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.7.2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Münster abgeändert.

Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben mit "Praxis für medizinische Fußpflege", wie dies in der Zeitschrift H1 (H1) in der Ausgabe vom 4.2.2010 auf S. 19 geschehen ist, ohne die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 PodG zu erfüllen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassen einer Werbeanzeige in Anspruch. Die Klägerin ist Podologin und unterhält zusammen mit einer Tagesschönheitsfarm eine Praxis für Podologie in H. Die Beklagte mit Sitz in H-I ist als Fußpflegerin tätig. In der Ausgabe der Zeitschrift H1 vom 4.2.2010 warb die Beklagte mit der Aussage "Praxis für medizinische Fußpflege B I.".

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, diese Werbeaussage sei wettbewerbswidrig. Die Beklagte verstoße damit gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Heilmittelwerbegesetzes und auch des Heilpraktikergesetzes. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde mit der Anzeige der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Beklagte als medizinische Fußpflegerin tätig sei, also einen Titel trage, der nach dem Podologengesetz (PodG) erlaubnispflichtig sei. Es werde der Eindruck erweckt, die Beklagte verfüge in ihrer Person von Ausbildung und Fähigkeit her über den Qualitätsstandard, den das PodG für diejenigen Berufsangehörigen vorbehalten habe, die die entsprechende Ausbildung durchlaufen und eine staatliche Prüfung erfolgreich abgelegt hätten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben mit "Praxis für medizinische Fußpflege", wie dies in der Zeitschrift H1 H1 in der Ausgabe vom 4.2.2010 auf S. 19 geschehen ist, ohne eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 PodG zu erfüllen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, mit ihrer Werbung sei eine Irreführung schon deshalb nicht verbunden, weil in den angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt sei, welche Voraussetzungen an die Führung der Berufsbezeichnung eines Podologen oder medizinischen Fußpflegers geknüpft seien. Im Übrigen könne eine exakte Trennung zwischen kosmetischer und medizinischer Fußpflege auch nicht vorgenommen werden, da die vorsorgende kosmetische Fußpflege zugleich auch medizinisch sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Eine irreführende Werbung der Beklagten unter Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Heilpraktikergesetzt oder § 3 Heilmittelwerbegesetz sei nicht anzunehmen.

Der Zweck des PodG liege nicht darin, anderen Anbietern als Podologen Leistungen im Bereich der medizinischen Fußpflege zu untersagen. Geschützt sei lediglich die Führung des Titels "Podologe" oder medizinischer "Fußpfleger", nicht aber die Tätigkeit als solche. Die Beklagte verstoße damit nicht gegen ein gesetzliches Verbot.

Eine Irreführung der angesprochenen Patienten scheide aus, weil innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise schon der Begriff "Podologe" nicht bekannt sei. Auch sei die Tatsache nicht bekannt, dass die Führung der Berufsbezeichnung eines Podologen besondere Voraussetzungen habe (zweijährige Ausbildung und staatliche Prüfung).

Hinzu komme, dass der Beklagten die Werbung für eine erlaubte Tätigkeit auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht untersagt werden könne. Die Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG beinhalte auch die Möglichkeit, für berufliche Tätigkeiten zu werben, deren Ausübung nicht gesetzlich beschränkt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht mit dem Begriff "Praxis für medizinische Fußpflege" werben dürfe. Da das PodG die Berufsbezeichnung von Personen, die derartige Leistungen erbringen würden, streng reguliere und an die Erfüllung definierter Voraussetzungen knüpfe, folge hieraus auch das Verbot der Werbung für die Erbringung solcher Dienstleistungen im Rahmen einer "Praxis für med...

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