Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 30.06.2000; Aktenzeichen 3 O 147/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt bleibt, es zu unterlassen, im Stadtgebiet von H und C Plakatwerbung auf im Eigentum der Stadt H stehenden Schaltkästen und Kompakttrafostationen, auf den im Eigentum der F GmbH stehenden Schaltkästen, Trafostationen und Strommasten, auf im Eigentum der Stadt C und der T GmbH stehenden Steuergeräten an Lichtsignalanlagen, Masten der öffentlichen Beleuchtung, Kabelverteilerkästen und Kompakttrafostationen in der Weise zu treiben, daß Werbeplakate auf solche Flächen unbefugt angebracht werden, an denen ein Nutzungsrecht der Beklagten nicht besteht.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Beklagte um 30.000,00 DM (zugleich Streitwert für die Berufungsinstanz).
Tatbestand
Die Klägerin wirbt mit Plakaten unter anderem in den Städten C und H. Dazu beklebt sie unter anderem auch im Eigentum der Stadt H stehende Schaltkästen und Kompakttrafostationen, im Eigentum der F GmbH befindliche Schaltkästen, Trafostationen und Strommasten sowie im Eigentum der Stadt C und der T stehende Steuergeräte an Lichtsignalanlagen, Masten der öffentlichen Beleuchtung, Kabelverteilerkästen und Kompakttrafostationen. Diese Nutzungsrechte sind der Klägerin von den jeweiligen Eigentümern und der T2 GmbH übertragen worden. Insoweit wird auf die Verträge vom 24. Juni 1997 (Bl. 22 – 24 der Beiakte 45 O 21/99 LG Essen), vom 10./11. Juli 1997 (Bl. 25, 26 dieser Beiakte), vom 05. September 1998 (Bl. 13 – 16 dieser Beiakte), vom 18. Januar 1999 (Bl. 17 – 19 dieser Beiakte) und vom 10./17. März 1999 (Bl. 20, 21 dieser Beiakte) Bezug genommen.
Die Beklagte ist eine politische Partei, die auch mit Plakaten für ihre politischen Ziele wirbt.
Die Klägerin stellte am 03. Mai 1999 fest, daß Plakate der Beklagten mit der Schlagzeile „Arbeiter aller Länder: 6 Stunden Tag bei vollem Lohnausgleich” auf verschiedene der oben angeführten Einrichtungen geklebt waren. Dieses Aufkleben geschah nicht im Auftrag der Beklagten. Üblicherweise werden diese und andere politische Plakate der Beklagten von ihren Mitgliedern und Ortsgruppen z.B. auf Demonstrationen und Veranstaltungen, an Informationsständen und als Umhängeplakate gezeigt. Darüber hinaus werden sie in Autos, in Fenstern oder z.B. in Ladenlokalen mit Zustimmung der jeweiligen Eigentümer ausgehängt. Gedruckt werden die Plakate von der „W GmbH” in F, bei der sie bestellt werden können und von der sie im Auftrag der Beklagten ausgeliefert werden. Auf diesen Plakaten befindet sich in der linken unteren Ecke folgender Hinweis:
„Achtung!
Dieses Plakat darf auf fremdem Eigentum nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten angebracht werden.”
Ferner ist den Plakaten ein Merkblatt beigefügt, das folgenden Inhalt hat:
„Liebe Empfänger dieser Plakate!
Wir freuen uns, daß Sie mit Ihrer Bestellung unser Anliegen unterstützen und helfen zu finanzieren. Beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse aber bitte folgendes:
Die Plakate dürfen auf fremdem Eigentum nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten angebracht werden. Also in Geschäften, Kneipen etc. bitte vorher den Inhaber fragen, ob das Plakat ausgehängt werden darf. Auf keinen Fall dürfen die Plakate auf öffentlichem Eigentum (z.B. Lichtmasten, Schaltkästen, Brückenpfeilern), auf privaten Werbeflächen (z.B. Litfaßsäulen), auf Häuserwänden, Mauern, Zäunen geklebt werden. Dies kann wegen Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt werden, zu Schadensersatzforderungen führen und schadet darüber hinaus dem Ansehen unserer Partei.
Ihre N.”
Nachdem die Klägerin wegen „wilden” Plakatierens im Jahr 1997 im Wege der einstweiligen Verfügung ein entsprechendes Verbot gegen die Beklagte für das Stadtgebiet F erstritten hatte (siehe dazu Urteil vom 08. Juni 1998 – 43 O 153/97 LG Essen = 6 U 7/98 OLG Hamm), erwirkte sie aufgrund des jetzigen Vorfalls am 04. Juni 1999 eine einstweilige Verfügung, die mit dem ursprünglichen Klagebegehren dieses Rechtsstreits identisch ist (siehe 45 O 21/99 LG Essen). Die Beklagte trat der Beschlußverfügung zwar nicht entgegen, gab aber auch nicht die verlangte Abschlußerklärung ab.
Sie richtete unter dem 01. Juli 1999 eine „e-mail” folgenden Inhalts an alle Orts- und Kreisleitungen:
„Betr.: Umgang mit Parteiplakaten
Liebe Genossinnen und Genossen, aus wichtigem Anlaß weisen wir nochmals auf folgende Feststellungen des ZK hin:
Plakate, die vom Zentralkomitee herausgegeben wurden, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten nicht auf fremdem Eigentum angebracht werden. Dieser Hinweis wird auf jedes Plakat aufgedruckt. Durch ein entsprechendes...