Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 07.02.2006; Aktenzeichen 8 O 250/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.01.2008; Aktenzeichen IX ZR 220/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.2.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte zu 1. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des K (im Folgenden: Gemeinschuldner). Das Verfahren wurde am 6.6.2002 eröffnet und vor dem AG Dortmund zum dortigen Aktenzeichen 258 IN 33/02 geführt. Schlusstermin war auf den 30.6.2005 bestimmt.

Innerhalb der mit Beschluss des AG Dortmund vom 6.6.2002 gesetzten Frist zur Forderungsanmeldung meldete die Klägerin zwei Forderungen i.H.v. 2.553.624,58 EUR (Hauptforderung; vgl. Bl. 18 GA) und 22.481,26 EUR (Kostenerstattungsanspruch; vgl. Bl. 16 f. GA) zur Insolvenztabelle an, die sie in einem gegen den Gemeinschuldner geführten Rechtsstreit vor dem LG Dortmund (8 O 250/99) durch rechtskräftiges Urteil und nachfolgenden Kostenfestsetzungsbeschluss hatte titulieren lassen.

Bei der Anmeldung der Forderungen erfolgte zunächst kein Hinweis der Klägerin nach § 174 Abs. 2 InsO darauf, dass es sich bei ihren Forderungen um solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Gemeinschuldners handele. Vielmehr deklarierte die Klägerin ihre Forderungen unter Beifügung des hierüber ergangenen Urteils sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses lediglich als Anspruch aus "Rechtsstreit LG Dortmund, Schadensersatz aus Notarhaftung" (Bl. 17, 18, 19 ff. GA). Tatsächlich beruht die titulierte Hauptforderung der Klägerin gegen den Gemeinschuldner auf einer von diesem in seiner Eigenschaft als Notar begangenen Amtspflichtverletzung bei der Verwendung ihm anvertrauter Kreditmittel, wobei in dem genannten zivilgerichtlichen Urteil ungeachtet einer vorangegangenen Verurteilung des Gemeinschuldners aus demselben Anlass zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (10 KLs 35 Js 115/97 LG Bochum), die der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung durch die Klägerin - wie dem Beklagten zu 1. bekannt war - noch bis Juni 2004 verbüsste, ausdrücklich offen gelassen wurde, ob der Beklagte vorsätzlich oder nur fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstoßen hatte.

Aufgrund der Forderungsanmeldung der Klägerin nahm der Beklagte zu 1. die hiervon umfassten Forderungen als "Forderungen aus Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss LG Dortmund (8 O 259/99)" zur Tabelle und erkannte sie nach anfänglichem Bestreiten erst nach Klageandrohung am 4.11.2002 in voller Höhe als berechtigt an, ohne hierbei allerdings kenntlich zu machen, dass dies nicht als "Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung" geschah. Eine mit Schreiben der Klägerin vom 25.2.2004 gestellte Aufforderung zur entsprechenden Klarstellung wies der Beklagten zu 1. später unter Hinweis auf § 178 Abs. 3 InsO zurück. Auch nachfolgende Bemühungen der Klägerin um eine dahingehende Berichtigung - u.a. durch Anrufung des Insolvenzgerichts und Vorlage eines von ihr eingeholten Rechtsgutachtens des Prof. Dr. Q - blieben ohne Erfolg. Im Zuge des Schlusstermins des Insolvenszverfahrens vom 30.6.2005 wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf nachträgliche Feststellung des Deliktscharakters der von ihr angemeldeten Forderungen, verband dies auf Nachfrage des Gerichts allerdings mit der Erklärung, dass keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden sollten mit der Begründung, es liege noch eine nicht geprüfte, im Schlussverzeichnis unberücksichtigte angemeldete Forderung vor, und auch keine beschwerdefähige Entscheidung nach §§ 197 Abs. 3, 194 Abs. 2, 3 InsO angestrebt werde. Mit Beschluss vom 4.7.2005 kündigte das AG Dortmund dem Gemeinschuldner anschließend nach Maßgabe näher bezeichneter Voraussetzungen die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO an.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten zu 1. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des K auf Feststellung der Deliktseigenschaft der von ihr angemeldeten Forderungen zur Insolvenztabelle in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2. für sämtliche ihr im Falle einer unterbleibenden Feststellung der Deliktseigenschaft ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle entstehenden Schäden.

Die Klägerin hat vorgetragen, bereits durch die ihrer Forderungsanmeldung beigefügte Kopie des der Hauptforderung zugrunde liegenden Urteils sowie die hierin erfolgte Bezugnahme auf wesentliche Feststellungen des gegen den Gemeinschuldner ergangenen Strafurteils sei hinreichend deutlich geworden, dass hiermit eine Forderung aus vorsätzlich began...

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