Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag, Ziff. A III des am 3.6.2005 erlassenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Inhalt zugunsten des Antragstellers Ziff. 2 für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Streitwert: 10.000 EUR.
Gründe
I. Unter dem 3.6.2005 erging in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen den Parteien durch den Obmann des Schiedsgerichtes Dr. Wolfgang A. ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, in dem auch zahlreiche Vereinbarungen zum einen im Hinblick auf die Kündigung einer OHG und zum anderen im Hinblick auf die Auflösung einer GbR getroffen wurden (vgl. Schiedsspruch in der Anlage). Nachdem zunächst nur die Antragstellerin Ziff. 1 die Antragsgegnerin Ziff. 1 in Anspruch genommen und beantragt hatte, den gesamten Schiedsspruch zu ihren Gunsten und zugunsten des (späteren) Antragstellers Ziff. 2 für vollstreckbar zu erklären (vgl. Schriftsatz vom 26.8.2005, AS. 1, 3), erteilte das Gericht eine Reihe von Hinweisen (Beschluss vom 15.9.2005, AS 45 ff., Verfügung vom 10.10.2005, AS 57, und Beschluss vom 12.12.2005, AS. 175 ff.). Daraufhin trat der Antragsteller Ziff. 2 dem Verfahren förmlich bei und legten die Antragsteller eine - formgültige - Neufassung des Schiedsspruchs vom 3.6.2005 vor (Beilagenmappe), wobei sie zum einen ihren Antrag einschränkten und diesen zum anderen nunmehr auch auf den Antragsgegner Ziff. 2 erstreckten. Die Antragsteller beantragen nunmehr (nur) noch, Ziff. A. III. des vom Schiedsgericht, bestehend aus Herrn Dr. Wolfgang A.. als Obmann, am 3.6.2005 erlassenen Schiedsspruches mit vereinbartem Inhalt zugunsten des Antragstellers Ziff. 2 gegen den Antragsgegner Ziff. 2 für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Sie vertreten die Auffassung, zugunsten der Antragsteller ergäben sich keine Zahlungsansprüche aus dem Schiedsspruch. Forderungsinhaber der in Ziff. A. III. des Schiedsspruchs ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners Ziff. 2 sei nicht der Antragsteller Ziff. 2, sondern die OHG.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gem. § 1062 ZPO zulässig. Insbesondere ist das OLG Karlsruhe zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Der Antrag hat aber keinen Erfolg. Ziff. A III des Schiedsspruchs, deren Vollstreckbarerklärung die Antragsteller nunmehr noch begehren, hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da sich daraus nicht ergibt, wem die darin genannte Forderung gegen den Antragsgegner Ziff. 2 zustehen soll. Insbesondere erschließt sich aus ihr nicht, dass Forderungsinhaber der Antragsteller Ziff. 2 sein soll. Denn geregelt ist lediglich, dass die Parteien sich einig sind, dass das Anlagevermögen inklusive der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallationsmaterial von Herrn F. für 10.000 EUR käuflich erworben wird. Ob die Parteien sich dahin geeinigt haben, dass Anspruchsinhaber der Antragsteller Ziff. 2 ist, oder dahin, dass die (im Schiedsspruch ebenfalls als Beteiligte des Schiedsverfahrens genannte) OHG berechtigt ist, wie die Antragsgegner vortragen, ist damit ungeklärt. Eine Vollstreckbarerklärung zugunsten des Antragstellers Ziff. 2 ist daher nicht möglich. Es ist nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte, festzustellen und zu überprüfen, wer Gläubiger einer im Schiedsspruch angegebenen Zahlungsverpflichtung ist, wenn der Schiedsspruch den Gläubiger nicht ausweist. Vielmehr muss das angerufene staatliche Gericht die Formel des Schiedsspruchs, sofern diese klar ist, unverändert aufnehmen. Es darf nicht die geringste sachliche Änderung vornehmen. Ist die Formel des Schiedsspruchs - wie im vorliegenden Fall- unklar, so haben die Parteien deren Erläuterung durch erneute Anrufung des Schiedsrichters herbeizuführen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 28 Rz. 7). Das staatliche Gericht hat nicht den Streit der Parteien darüber zu entscheiden, wem eine Forderung zusteht, nachdem die Parteien sich für ein Schiedsverfahren entschieden haben.
Der Antrag war somit, nachdem den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und mehrere rechtliche Hinweise in diesem und im Parallelverfahren 10 Sch 10/05 erteilt wurden, abzulehnen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 (analog) ZPO; der Streitwert war gem. § 3 ZPO festzusetzen.
Fundstellen