Leitsatz (amtlich)
Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19a UrhG, dieses Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 13.05.2011; Aktenzeichen 1 O 12/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Freiburg vom 13.5.2011 - 1 O 12/11 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2010 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger ist Fotograf. Er hat das in Anl. K1 wiedergegebene und von ihm als Lichtbildner gefertigte Lichtbild ("Brainstorming") auf der Online Plattform www.p.de zur Nutzung für Dritte bereitgestellt (Anl. K3). Die Plattform ermöglicht es Fotografen, Bilder zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen und dadurch ihre Bekanntheit zu steigern. Die Nutzer sind berechtigt, die Bilder herunterzuladen und zu nutzen. Dafür müssen sich die Nutzer mit einem Namen und Passwort anmelden. Im Rahmen der Anmeldung muss der Anwender die Nutzungsbedingungen der Plattform annehmen. Die Nutzungsbedingungen sehen vor, dass dem Nutzer ein Lizenzrecht unter der Bedingung eingeräumt wird, dass dieser im Fall des öffentlichen Zugänglichmachen und der Nutzung des Lichtbildes sowohl den Urheber, als auch die Quelle des Bildes nennt. Entsprechendes sieht der Lizenzvertrag vor, der zwischen dem Fotografen und dem Nutzer der Plattform im Zusammenhang mit dem Herunterladen des Lichtbildes zustande kommt.
Die Beklagte, ein Verlag, hat das Lichtbild auf ihrer Homepage ohne Angabe des Lichtbildners und der Quelle benutzt. Daraufhin hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 25.6.2010 abgemahnt. Die Beklagte gab unter dem 9.7.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung folgenden Inhalts ab:
Hiermit verpflichtet sich die Beklagte (näher ausgeführt) gegenüber dem Kläger (näher ausgeführt)
1. es ab sofort zu unterlassen, die Fotografie "Brainstorming" oder Teile hieraus öffentlich zugänglich zu machen, öffentlich zugänglich machen zu lassen oder sonst zu nutzen, ohne dass der Unterlassungsgläubiger dem zugestimmt hat,
2. für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen die unter 1. aufgeführte Verpflichtung eine vom Kläger festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden und an den Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe zu zahlen,
3. die Kosten der Inanspruchnahme der (näher bezeichneten) Rechtsanwälte i.H.v. 546,69 EUR durch Ausgleich unmittelbar gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei zu erstatten.
Die Beklagte hat nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf ihrer Homepage den Link zu dem Lichtbild gelöscht, so dass das Lichtbild bei Öffnen der Homepage mit dem bisherigen redaktionellen Inhalt nicht mehr zu sehen war. Sie hat das Lichtbild aber unter derselben URL-Adresse abgespeichert gelassen, unter der es bereits bei der Wiedergabe auf der Homepage abgespeichert war Diese URL-Adresse konnte - solange das Lichtbild in die Homepage eingebunden war - aufgerufen werden. Auch nach Entfernen der Verlinkung und nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung konnte das Lichtbild durch Eingabe der Adresse in den Browser im Internet von Jedermann abgerufen werden, sofern diesem die unveränderte URL-Adresse zur Verfügung stand. Nachdem der Kläger, der die URL-Adresse aus der Zeit der Einbindung des Lichtbildes in die Homepage kannte, dies festgestellt hatte, hat er von der Beklagten unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe von dieser eine Vertragsstrafe i.H.v. 6.000 EUR verlangt. Darüber hinaus hat er aus einem Gegenstandswert von 6.000 EUR die Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 546,69 EUR unter Fristsetzung bis zum 18.8.2010 geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe das Lichtbild "Brainstorming" unter Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungserklärung genutzt, indem sie das Lichtbild unter der URL-Adresse weiterhin öffentlich zugänglich mache.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,24 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2010 zu zahlen...