Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 10 O 259/91) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 24.7.2002 – 6 U 135/02 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000 Euro sowie Zinsen hieraus seit dem 5.4.2002 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das LG hat die vom Kläger begehrte Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Rundfunksendung der Beklagten mit der Begründung versagt, eine schwerwiegende Verletzung des Klägers sei nicht gegeben. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des LG kann der Kläger eine angemessene Geldentschädigung beanspruchen, die hier mit 3.000 Euro zu bemessen ist.
1. Der von der Berufung als ihr günstig nicht angegriffene Ausgangspunkt des LG trifft zu. Danach liegt eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor.
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Befugnis, im Rahmen seiner Selbstdefinition autonom darüber zu bestimmen, ob das vom Rechtsträger gesprochene Wort über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinaus der Öffentlichkeit verfügbar und zugänglich gemacht werden soll (BVerfG v. 30.6.1980 – 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148 [155] –- Eppler; v. 19.12.1991 – 1 BvR 382/85, CR 1992, 498 = NJW 1992, 815). Dieses Recht am gesprochenen Wort steht im Streitfall dem Kläger uneingeschränkt zu, so dass die Veröffentlichung ohne seine Genehmigung unzulässig ist. Es handelte sich bei dem aufgezeichneten und schließlich von dem Beklagten ausgestrahlten Gespräch um Äußerungen des Klägers über seine Person im Rahmen eines gruppentherapeutischen Anti-Aggressionstrainings. Die Teilnahme an einem solchen Übungsprogramm war dem als Jugendlichen straffällig gewordenen Kläger als Bewährungsauflage vom Jugendgericht aufgegeben worden. Im Rahmen dieser richterlich angeordneten Maßnahme sollte der Kläger lernen, seine Aggressionsbereitschaft zu erkennen und zu kontrollieren. Es liegt auf der Hand, dass seine Einstellung zu seiner Straftat und seine Resozialisierungsanstrengungen für die Öffentlichkeit grundsätzlich nicht bestimmt sind. Seine Gesprächsbeiträge und die Äußerungen der Teilnehmer der Gesprächsrunde hierzu nehmen teil an der Vertraulichkeit der geschützten Kommunikation und unterliegen schon deshalb in vollem Umfang dem personalen Selbstbestimmungsrecht des Äußernden.
b) Mangels Zustimmung durfte die Beklagte die Tonbandaufnahme mit dem Gesprächsinhalt und den Stellungnahmen des Klägers nicht senden. Das LG hat nach Beweiserhebung fehlerfrei festgestellt, dass der Kläger jedenfalls der Ausstrahlung des Tonbandmitschnitts nicht zugestimmt hatte. Die Beklagte greift die landgerichtliche Feststellung im zweiten Rechtszug nicht an, diese ist daher der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
2. Zum Schutz des verletzten Persönlichkeitsrechts des Klägers besteht im Streitfall ein Bedürfnis für eine Entschädigung.
a) Allerdings kommt die Erweiterung des deliktischen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Zubilligung einer Geldentschädigung nur ausnahmsweise als zusätzlicher Rechtsbehelf in Betracht, wenn der Rechtsschutz für die Persönlichkeit sich ansonsten als unzureichend erweist oder ganz versagt. Eine Geldentschädigung für Übergriffe auf die Person soll lediglich den Rechtschutz dort ergänzen, wo der Eingriff von der Art ist, dass die eigentlichen Rechtsbehelfe wie Gegendarstellung, Widerruf und Unterlassung die Verletzungsfolgen nicht aufzufangen vermögen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 35, 303 = MDR 1961, 838 – Ginseng). Dieser Subsidiarität auf der Rechtsfolgenseite entspricht auf der Tatbestandseite das Erfordernis einer schweren Beeinträchtigung der Persönlichkeit (BGH v. 30.1.1979 – VI ZR 163/77, NJW 1979, 1041 – Exdirektor; v. NJW 1985, 1645 – Nacktfoto; v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13 = MDR 1996, 586 – Lohnkiller). Ob eine solche schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insb. von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, hier also von dem Ausmaß und der Intensität der Ausstrahlung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten sowie dem Anlass und dem Beweggrund des Handelnden und von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13 [27] = MDR 1996, 586 – Lohnkiller; v. 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1 [12] = MDR 1995, 804 – Caroline v. Monaco I; NJW-RR 1988, 733 – Intimbericht; v. 22.1.1985 – VI ZR 28/83, MDR 1985, 920 = NJW 1985, 1617 [1619] – Nacktfoto). Dabei ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung Rechnung zu tragen, die s...