Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 30.12.2003; Aktenzeichen 15 O 164/99 KfH IV) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 30.12.2003 - 15 O 164/99 KfH IV - im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin stellt her und vertreibt Ultraschallgeneratoren. Der Beklagte 1 war vom 1.1.1997 bis 30.6.1999 bei ihr als Entwicklungstechniker angestellt. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin gründete der Beklagte 1 die Beklagte 2, die ebenfalls Ultraschallgeneratoren vertreibt. Die Klägerin wirft den Beklagten die unbefugte Verwertung ihr zustehender Betriebsgeheimnisse vor und nimmt sie auf Unterlassung, Herausgabe, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind der Klage mit der Begründung entgegengetreten, sie machten lediglich von dem Wissen und den Erfahrungen des Beklagten 1 Gebrauch. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der die Beklagten ihr Klagabweisungsbe-gehren weiterverfolgen, hat Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Unterlassung- und Schadensersatzansprüche aus §§ 1, 17 UWG nicht zu, da sie nicht dargelegt hat, welches Betriebsgeheimnis die Beklagten durch den Vertrieb von Modulgeneratoren verletzt haben. Nach den Angaben des vom LG angehörten Sachverständigen sind die auf den zugrunde liegenden Schaltplänen basierenden Layouts zwar herstellerspezifisch und nicht oder nicht nur mit geringem Aufwand für Dritte zugänglich. Ein großer Teil der Schaltungen ist jedoch vorgegeben. Nach den Angaben des Sachverständigen sind dies ca. 80 % nach der Aussage des Zeugen P. ca. 90-95 %. Als Betriebsgeheimnis können somit allenfalls 20 %, wenn nicht sogar noch deutlich weniger, bewertet werden. In welcher Weise sich dieser - herstellerspezifische - Teil ihrer Layouts und Schaltpläne von denjenigen anderer Hersteller und von dem Stand der Technik abheben, hat die Klägerin nicht dargetan. Den von ihr vorgelegten, im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Unterlagen ist dies nicht entnehmbar. Diese Unterlagen verkörpern vielmehr vollständige Schaltpläne/Layouts der Klägerin, deren weit überwiegender Teil, wie ausgeführt, vorgegeben ist und damit einem wettbewerbsrechtlichen Geheimnisschutz nicht unterfällt. Wie der Zeuge P. an-
lässlich seiner Vernehmung durch das LG angegeben hat (Protokoll vom 23.1.2003, I 673 ff., 677) hat er früher für die Firma W. L. hergestellt und konnte deshalb sagen, dass der Generator der Firma W. demjenigen der Klägerin ähnelt. Bei dieser Sachlage hätte es einer konkreten Darlegung bedurft, in welchen technischen Einzelheiten sich die Schaltpläne und Layouts der Klägerin von dem durch den Modulgenerator der Firma W. vorgegebenen Stand der Technik unterschieden und dass diese technischen Einzelheiten nicht durch eine Untersuchung eines Geräts der Klägerin ermittelt werden konnten, sondern nur dieser bekannt waren. Mangels entsprechender Darlegungen vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Beklagten ein Betriebsgeheimnis der Klägerin rechtswidrig entwendet und verwertet haben. Soweit der Beklagte 1 bei der Entwicklung der von ihm vertriebenen Modulgeneratoren Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die er während seiner Tätigkeit bei der Klägerin erworben hat, ist ihm dies nicht verwehrt.
Nach alldem stehen der Klägerin gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Betriebsgeheimnisses nicht zu. Ansprüche aus unlauterer Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Leistungsergebnisses macht die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr geltend. Die Klage war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.694 EUR festgesetzt.
Fundstellen