Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 10.01.2006; Aktenzeichen 11 O 105/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen VI ZR 241/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 10.1.2006 - 11 O 105/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert: 5.713,90 EUR.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Mannheim vom 10.1.2006 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Das LG hat der Klage, mit der die Klägerin restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 6.4.2003 mit insgesamt 7.807,28 EUR nebst Zinsen geltend gemacht hat, nämlich Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage à 91 EUR, abzgl. vorprozessual gezahlter 1.109,63 EUR, sowie den Zeitwert von zwei bei dem Unfall zerstörter Mobiltelefontelefone mit 400 EUR und eines Navigationsgerätes mit 1.054,90 EUR, i.H.v. 838,47 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Das LG hat der Klägerin 638,47 EUR restliche Entschädigung für den Ausfall des Fahrzeugs und 200 EUR Schadensersatz für die Mobiltelefone zugesprochen. Die weitergehende Klage wegen Nutzungsausfallentschädigung hat es mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stünden nur für 5 Tage Nutzungsausfall und für die übrige Zeit die von ihr tatsächlich gezahlten Mietwagenkosten mit (netto) 1.293,10 EUR - abzgl. des vorprozessual gezahlten Betrages - zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die den erstinstanzlich geltend gemachten Nutzungsausfall, nicht aber die Kosten für Beschädigung der Mobiltelefone und des Navigationsgerätes, in voller Höhe weiter verfolgt. Sie rügt eine unzutreffende rechtliche Würdigung durch das LG und vertritt demgegenüber die Ansicht, die günstige, teilweise unentgeltliche Überlassung eines Mietwagens durch einen Dritten - wie hier - könne dem Schädiger nicht zugute kommen, so dass ihr trotz Inanspruchnahme eines Mietwagens ein Anspruch auf Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum von 82 Tagen zustehe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Mannheim vom 10.1.2006 - 11 O 105/05 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 5.713,90 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. §§ 7 StVG, 3 PflVG, 249 BGB auf Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 5.713,90 EUR nebst Zinsen.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob für die Zeit, in der der Klägerin ein (günstiger) Mietwagen zur Verfügung stand, eine fühlbare Beeinträchtigung als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung fehlt, wovon das LG ausgegangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zurverfügungstellung eines Mietfahrzeuges zu einem "Freundschaftspreis" (so Klägervortrag, I 71) durch einen Dritten dem Schädiger zugute kommen kann oder nicht. Denn die Klägerin hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Klägerin ist eine GmbH; der bei dem Unfall am 6.4.2003 beschädigte Pkw Audi A 6 wurde von ihr gewerblich genutzt und diente allein firmeninternen Zwecken (so klägerischer Vortrag, Schriftsätze vom 25.4.2005 und 26.7.2005, I 5, 39/40). Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden aber allein nach der Vorschrift des § 252 BGB, also nach dem entgangenen Gewinn, den etwaigen Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. vor § 249 Rz. 24a). Entgangenen Gewinn macht die Klägerin nicht geltend. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, es sei ihr nicht möglich, einen konkreten Gewinnentgang auszuweisen. Das Fahrzeug habe ihrem Geschäftsführer zur Verfügung gestanden und damit nur mittelbar der Gewinnerzielung gedient. Ein erwerbswirtschaftlich produktiver Einsatz stehe dabei eher im Hintergrund und ein Gewinnentgang sei praktisch, wie auch im vorliegenden Fall, niemals nachweisbar. Die Klägerin macht auch keine Vorhaltekosten geltend. Bereits erstinstanzlich hat sie vorgetragen, sie verfüge über keinen Fuhrpark, auf den anstelle des unfallbeschädigten Fahrzeugs hätte zurückgegriffen werden können (I 5). Der Ansicht der Klägerin, auf diese beiden Aspekte (entgangener Gewinn/Vorhaltekosten) komme es bei dem Dienstwagen eines GmbH-Geschäftsführers auch nicht an, vielmehr sei es in diesen Fällen gerechtfertigt, eine abstrakte Nutzungsentschädigung zu gewähren, kann nicht ...

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