Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitallebensversicherung im Rahmen betrieblicher Altersversorgung: Anspruch des Bezugsberechtigten auf Erstattung des Rückkaufswertes in der Insolvenz des Versicherungsnehmers
Verfahrensgang
LG Mannheim (Entscheidung vom 14.01.2003; Aktenzeichen 11 O 311/02) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.01.2003 - 11 O 311/02 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht die Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen geltend.
Die Lebensversicherungsverträge schloss die Beklagte mit der B. N. GmbH ab. Sie dienten der Altersversorgung des Streithelfers, der Gesellschafter und seit 16.08.1991 Geschäftsführer der B. N. GmbH war. Eine Versicherung begann am 01.11.1993 und hatte am 01.01.2002 einen Rückkaufswert von EUR 13.244,99, die andere Versicherung begann mit Wirkung vom 10.09.1998 und hatte am 1.01.2002 einen Rückkaufswert von EUR 459,98.
Über das Vermögen der B. N. GmbH wurde zum 23.02.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Klägerin kündigte das Beschäftigungsverhältnis des Streithelfers zum 30.04.2002.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wurden die Versicherungsverhältnisse beitragsfrei geführt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Ansprüche aus den Lebensversicherungen in die Insolvenzmasse gefallen sind oder ob sie sich im Vermögen des Streithelfers befinden.
In § 7 Nr. 2 des (Gruppen-) Versicherungsvertrags (mit dem Versorgungswerk des Unternehmerverbandes) ist geregelt:
Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, unter den nachstehenden Vorbehalten für den Teil der Versicherungsleistung, der sich aus dem Beitragsanteil des Arbeitgebers ergibt:
Dem Arbeitgeber der Mitgliedsbetriebe des Versorgungswerkes bleibt das Recht vorbehalten,
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wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Arbeitgeber das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen,
-
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der versicherten Person nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, wobei der Arbeitgeber die bezugsberechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch so stellt, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre. ...
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Rückkaufswert der streitgegenständlichen Versicherungsverträge zum Abrechnungszeitpunkt zu berechnen und den sich daraus ergebenden Betrag an die Klägerin auszubezahlen.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung strebt die Beklagte eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Klagabweisung an.
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die vorliegende Situation, dass das Dienstverhältnis mit dem Bezugsberechtigten in Folge einer Insolvenzeröffnung ende, vertraglich nicht geregelt sei und es insofern einer Auslegung der Bezugsrechtsregelung bedürfe. Den versicherungsvertraglich geregelten Vorbehalten komme die Funktion zu, dem Bezugsberechtigten verdiente Ansprüche auf Versorgung zu erhalten, so dass sie im Falle einer Insolvenz nicht verloren gingen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin sei daher die Bezugsberechtigung des Streithelfers uneingeschränkt unwiderruflich geworden.
Die Klägerin hat in der Berufung ihre Anträge umgestellt und beantragt nunmehr festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Rückkaufswert der durch die B. N. GmbH zugunsten des Streithelfers abgeschlossenen Versicherungen 9.033.828/8-00524 und 9.034.221/3-00524 zum Abrechnungszeitpunkt zu berechnen und die sich hieraus ergebenden Beträge an die Klägerin auszubezahlen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig. Die Klagänderung in der Berufung ist gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO zulässig, die Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO.
2.
Die Klage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherungssummen. Die Schuldnerin ...