Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbilligkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

Anwendung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB, wenn der Ausgleichspflichtige vorzeitig in Ruhestand geht und der Ausgleichsberechtigte nach der Ehescheidung weitere Anrechte erwerben kann.

 

Normenkette

BGB § 1587c Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Altenkirchen (Urteil vom 07.04.2008; Aktenzeichen 4 F 400/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.04.2013; Aktenzeichen XII ZB 172/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ziffern 2) und 3) des Urteils des AG - FamG - Aktenkirchen vom 7.4.2008 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziff. 3a) des Urteils dahingehend ergänzt wird, dass die Begründung der Rentenanwartschaften bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2006 erfolgt.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren die Sorgerechtsentscheidung betrifft.

Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt der Antragsgegner.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (Sorgerecht 3.000 EUR, Versorgungsausgleich 2.000 EUR).

Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen wurde, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I. Die Töchter der Parteien haben auch erklärt, dass im Fach Deutsch eher die Mutter in der Lage sei, ihnen zu helfen.

II. Auch die Beschwerde des Antragsgegners in der den Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache ist zurückzuweisen. § 1587c Ziff. I BGB kann auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Begründung, dass er auf die erworbenen Versorgungsrechte angewiesen sei, da er wegen Dienstunfähigkeit in den vorgezogenen Ruhestand getreten sei. Die Antragstellerin habe dagegen bei Erreichen des Pensionsalters eine wesentlich höhere Versorgung aus einer Beamtenpension zu erwarten als der Antragsgegner. Sie werde in der Zukunft weitere Anwartschaften erwerben, während er hierzu nicht mehr in der Lage sei. Er sei zu 50 % schwerbehindert, weil er unter einem Belastungssyndrom leide. Er sei zwar in humanitären Einsätzen ehrenamtlich tätig. Hierbei könne er seine Arbeitsbelastung jedoch besser steuern als bei einer normalen abhängigen Tätigkeit.

Zwar sei auch die Antragstellerin 4 Jahre ohne Dienstbezüge wegen Kinderbetreuung beurlaubt gewesen. Allerdings habe auch er nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch die Antragstellerin die Kinder von 1997 bis 2005 versorgt und betreut.

Er beantragt:

Die Durchführung des Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gem. § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen.

Die Antragstellerin beantragt:

Die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Antragsgegner keiner regelmäßigen Arbeit mehr nachgehen könne. Er halte sich fast ständig im Ausland auf, um gemeinnützige Arbeit zu leisten. Er könne zumindestens eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Den Töchtern habe er erklärt, er habe so wenig Zeit für sie, weil er so viel für den gemeinnützigen Verein zu tun habe.

Auch in der Zeit von 1997 bis 2005 habe der Antragsgegner die Kinder nicht überwiegend betreut.

III. Der Umstand, dass sich der Antragsgegner seit 1999 wegen Dienstunfähigkeit im vorgezogenen Ruhestand befindet, führt für sich alleine nicht zur Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB. Es wurde eine weitere Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 15.2.2008 eingeholt (Bl. 97 ff. der Unterakte VA), aus der sich ergibt, dass dann, wenn der Antragsgegner erst bei Erreichen der normalen Altersgrenze am 31.3.2015, d.h. mit 53 Jahren, aus dem Dienst ausgeschieden wäre, statt 917,55 EUR monatlich der wesentlich höhere Betrag von 1.213,03 EUR monatlich in die Berechnung einzustellen wäre. Dann stünde der Antragstellerin sogar ein höherer Versorgungsausgleich zu.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB ist dann gerechtfertigt, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Erhöhung der bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen ist (BGH, NJW 2005, 2455; BGH, FamRZ 2006, 769 [771]). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass dem Ausgleichspflichtigen nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt. Der Versorgungsausgleich darf zwar nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen gelten dabei indessen nicht (BGH, FamRZ 2006, 769 [771]). Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587c Nr. 1 BGB allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleic...

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