Normenkette
BGB § 637 Abs. 3; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 6.6.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5.795,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2010 zu zahlen sowie die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte ... [C], i.H.v. 285,24 EUR freizustellen. Im Übrigen ist das vorbezeichnete Urteil wirkungslos.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 37/100 und die Beklagte 63/100 und von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 23/100 und die Beklagte 77/100.
Das vorbezeichnete Urteil des LG Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist - soweit die Klägerin ihre Klage nicht teilweise zurückgenommen hat - unbegründet.
1) Der Klägerin steht gem. §§ 637 Abs. 3 BGB i.V.m. § 13 Nr. 3 VOB/B in der Fassung vom 12.9.2012 ein Vorschussanspruch zur Mängelbeseitigung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
a) Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 28.10.2014 (GA 339 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.12.2014 (GA 239 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen.
Die Ausführungen der Beklagten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
b) Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 10.9.2014 (GA 236 ff.) im Rahmen ihrer Berufungserwiderung teilweise zurückgenommen, soweit die Beklagte durch das LG weiter gehend als zur Zahlung von 5.795,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2010 verurteilt worden ist. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt und beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Soweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, ist das angefochtene Urteil gem. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wirkungslos, was klarstellend auszusprechen war.
c) Die Beklagte hat gegen Hinweisbeschluss angeführt, sie habe ihren Auftrag, den Spritschutzstreifen herzustellen, ordnungsgemäß ausgeführt. Die im Hinweisbeschluss dargelegte Voraussetzung, dass ein Werkmangel auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines Vorunternehmers zurückzuführen sei, sei nicht gegeben, da ihre Leistung mangelfrei sei. Der vom Sachverständigen festgestellte Werkmangel sei auf die fehlerhafte Leistung des Unternehmers zurückzuführen, der beauftragt worden sei, den Sockelputz anzubringen. Auf diesen Mangel habe ihre Leistung keinen Einfluss gehabt. Der Mangel habe auch ohne ihre Leistung bestanden. Die Anmeldung von Bedenken gegen die Leistung anderer Unternehmer komme nur in Frage, wenn deren Leistungen in ursächlichem, dabei vor allem im Einzelfall gegebenem technischen Zusammenhang mit der eigenen Leistungspflicht des Auftragnehmers stünden. Es könne sich daher nur um Leistungen Dritter handeln, die als Vorarbeiten für die Leistungen des Auftragnehmers gelten, auf die er also seine Leistung aufbaue und die auf die Ordnungsgemäßheit des von ihm geschuldeten Leistungserfolgs unmittelbar von Einfluss seien. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine Überprüfung weiterer Leistungen an dem Objekt vorzunehmen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem ihr erteilten Auftrag gestanden hätten. Als Unternehmen im Straßenbau könne sie nicht beurteilen, ob der Verputz an einem Haus sach- und fachgerecht hergestellt worden sei. Sie sei ihren Pflichten nachgekommen, indem sie - ausgehend von ihrem Kenntnisstand - auf fehlerhafte Malerarbeiten hingewiesen habe. Sie habe ihre Arbeiten nicht weiter ausgeführt, auf einen Arbeitsstilstand hingewiesen mit dem Hinweis, nicht weiter zu arbeiten, bevor nicht eine Überprüfung durchgeführt worden sei. Erst nach der Überprüfung, soweit aus Sicht des Bauherrn erforderlich, dass die weiteren Arbeiten durchgeführt worden seien, habe sie die Arbeiten fortgesetzt.
Das LG habe zu Unrecht ausgeführt, dass die Malerarbeiten entgegen den Ausführungen in der Klageerwiderung nicht durchgeführt worden seien. Soweit der Senat im Hinweisbeschluss darauf verweise, dass die Beklagte den tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag begegnet sei, se...