Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsschutz bei krankheitsbedingtem zeitweiligen Aufenthalt bei Verwandten

 

Normenkette

VHB 84 § 1 Ziff. 1, § 13 Ziff. 3a bis c); VGB 88 § 10 Ziff. 3b) i.V.m. VVG §§ 23 ff., 24

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 6 O 299/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 11.9.2003 wird zurückgewiesen.

Soweit die Beklagte teilweise die Berufung zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Die Kläger, eine Erbengemeinschaft, nehmen die Beklagte aus Wohngebäude- und Hausratsversicherung aufgrund eines Brandereignisses in Anspruch.

Die Mutter der Kläger war Eigentümerin des Hausgrundstückes M.-weg 2 in V. Am 25.10.2000 ereignete sich dort ein Wohnungsbrand. Die wegen Alzheimer-Krankheit pflegebedürftige Mutter der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt im Haus der Klägerin zu 1). Der Kläger zu 2) hielt sich ca. ½ Stunde vor Entdeckung des Brandes in dem versicherten Gebäude auf, um dort Gemüse aus der Tiefkühltruhe zu entnehmen. Gegen ihn wurde wegen Verdachts der Brandstiftung ein Ermittlungsverfahren geführt (8006 JS 8508/01 StA Trier). Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde abgelehnt.

Die Kläger haben als Gesamthandsgläubiger die Beklagten auf Zahlung von 64.039,31 EUR nebst 1 % Zinsen unter dem Diskontsatz der D.-Bundesbank, mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 % seit dem 25.10.2000 bis 4.2.2002 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2002 in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht für das Brandereignis abgelehnt. Sie hat behauptet, der Kläger zu 2) habe den Brand vorsätzlich gelegt. Dies müssten sich die Kläger zurechnen lassen, weil der Kläger zu 2) Repräsentant der verstorbenen Mutter der Kläger gewesen sei. Er habe die Risikoverwaltung für das Gebäude übernommen. Dem stehe nicht entgegen, dass alle das Gebäude betreffenden vertraglichen Verwaltungshandlungen wie Zahlungen usw. von der Klägerin zu 1) erledigt worden seien. Da der Kläger zu 2) den Garten und das Haus gepflegt habe, habe er die tatsächliche Obhut über das Haus ausgeübt. Zur Begründung ihrer Leistungsfreiheit beruft sich die Beklagte ferner auf § 79 VVG. Dem Begehren der Kläger stehe der Arglisteinwand entgegen, weil der Kläger zu 2) das, was die Beklagte an die Kläger leiste, im Wege des Regresses wieder zurückgeben müsse. Außerdem sei Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung eingetreten. Da die Mutter der Kläger auf Dauer bei der Klägerin zu 1) gewohnt habe, habe das Haus nach außen einen unbewohnten Eindruck gemacht. Bezüglich des versicherten Hausrats beruft sich die Beklagte auf § 13 Ziff. 3b VHB 84, weil die versicherte Wohnung mehr als 60 Tage unbewohnt gewesen sei. Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Kläger habe ihren Lebensmittelpunkt verändert, deshalb sei der Ort des versicherten Hausrates der Aufenthaltsort der Versicherungsnehmerin bei der Klägerin zu 1).

Die Kläger haben bestritten, dass der Kläger zu 2) das versicherte Haus in Brand gesetzt habe. Dem Kläger zu 2) komme keine Repräsentantenstellung zu. Es seien keine leistungsausschließenden Gefahrerhöhungen erfolgt. Der im Haus verbliebene Hausrat sei auch weiterhin versichert gewesen, da die Verstorbene immer die Rückkehr in ihr Haus gewünscht habe.

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamthandsgläubiger einen Betrag von 64.039,31 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung gewendet. Sie hat unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens geltend gemacht, der Sohn der Versicherungsnehmerin sei sehr wohl Repräsentant gewesen. Es liege eine Eigenbrandstiftung vor. Aufgrund des zum Zeitpunkt des Brandes schon geraume Zeit zurückliegenden Auszugs der Versicherungsnehmerin habe diese ihren Lebensschwerpunkt nicht am Schadensort gehabt, so dass dieser nicht mehr Versicherungsort gewesen sei.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 17.6.2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten. Die Berufung habe auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte hat daraufhin die Berufung, soweit sie sich gegen Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung gerichtet hat, zurückgenommen. Die Beklagte wendet sich nunmehr nur noch gegen das angegriffene Urteil, soweit das LG Ansprüche aus der Hausratversicherung zugesprochen hat.

Die Beklagte beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger einen über 55.347,35 EUR liegenden Betrag nebst anteiligen Zinsen zu zahlen.

II. Die Berufung, soweit nicht teilweise zurückgenommen, ist nicht begründet.

Das LG hat zu Recht die Beklagte verurt...

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