Verfahrensgang

Landesregulierungsbehörde (Aktenzeichen 8406-38 52 51)

 

Tenor

Der Bescheid der Landesregulierungsbehörde über die Genehmigung der Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz vom 13.9.2006, Geschäftszeichen 8406-38 52 51, wird aufgehoben.

Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Netzentgelte für die Zeit vom 1.10.2006 bis 31.12.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit versorgt sie ihre Kunden im Gebiet der Stadt N. mit Energie und Wasser. Daneben betreibt sie elektrische Verteilernetze, die sie allen Kunden für die Netznutzung zur Verfügung stellt. Im Jahre 1997 hat die Beschwerdeführerin die Ortsteilnetze in L., G., D., D., H. und M. übernommen.

Mit Schreiben vom 28.10.2005 hat sie bei der Landesregulierungsbehörde (im Folgenden: LRB) beantragt, ihre Netzentgelte gem. § 23a Abs. 1 EnWG zu genehmigen (Bf 5). In den folgenden Monaten fand ein intensiver schriftlicher Austausch zwischen den Beteiligten hinsichtlich einzelner Kostenpositionen des Netzentgeltantrages statt.

Mit Schreiben vom 14.3.2006 und 25.4.2006 (Anlagen Bf 6 und 7) informierte die LRB die Beschwerdeführerin über das Positionspapier über die Auslegung und Anwendung der StromNEV der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder vom 7.3.2006 und teilte ihre mit dem Positionspapier übereinstimmende Auffassung zu verschiedenen Kostenpositionen mit. Gleichzeitig bat sie die Beschwerdeführerin um Überprüfung ihres Antrages auf der Grundlage der von ihr vertretenen Rechtsauffassung. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 17.5.2006 Stellung (Anlage Bf 8), übermittelte hilfsweise eine Überarbeitung ihrer Kalkulation auf der Basis des Positionspapiers der Regulierungsbehörden vom 7.3.2006 und brachte gleichzeitig zum Ausdruck, dass sie die mit ihrem Antrag vom 28.10.2005 übermittelten Werte weiterhin für zutreffend erachte.

Auf den mit Schreiben vom 11.7.2006 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht (Anlage Bf 10), insbesondere im Hinblick auf etwa beigezogene Unterlagen aus den früheren Tarifpreisgenehmigungsverfahren nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) teilte die Beschwerdegegnerin am 19.7.2006 telefonisch mit, dass Akteneinsicht gewährt werde, die Unterlagen aus den früheren Tarifgenehmigungsverfahren jedoch nicht beigezogen worden seien.

Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 26.7.2006 (Anlage Bf 12) auf Basis der seitens der LRB anerkannten Kostenpositionen hilfsweise einen angepassten Betriebsabrechnungsbogen sowie die auf dieser Basis hilfsweise ermittelten Netznutzungsentgelte.

Nach weiterem Schriftverkehr, auch über die Ortsteilnetzübernahmen, hat die LRB mit am 14.9.2006 zugestellten Bescheid vom 13.9.2006 (Anlage Bf 2) die Entgelte für den Netzzugang für die Zeit vom 1.10.2006 bis 31.12.2007 in dem in Anlage 1 des Bescheides aufgeführten Umfang genehmigt. Im Übrigen hat sie den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt.

Die Genehmigung eines des im Vergleich zu den beantragten Entgelten geringeren Netzentgeltes begründete die LRB mit Kürzungen in den Punkten Verlustenergie (49.397,28 EUR), kalkulatorische Abschreibungen auch unter Berücksichtigung der Netzübernahmen (236.347,99 EUR), Eigenkapitalverzinsung (645.613,82 EUR) und kalkulatorische Gewerbesteuer (169.740,88 EUR). Insgesamt kürzte die LRB die von der Beschwerdeführerin mit 6.735.414,73 EUR angesetzten Kosten um 1.101.099,97 EUR, was einer Quote von 16,35 % entspricht.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 13.10.2006 beim OLG Koblenz eingegangenen Beschwerde gem. § 75 Abs. 1 EnWG.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Kürzungen in den oben genannten Punkten.

Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt, die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung ihres Genehmigungsbescheides vom 13.9.2006 zu verpflichten, die Entgelte mit Wirkung vom 1.10.2006 bis 31.12.2007 in der dem Preisblatt zu dem Antrag vom 28.10.2005, Kopie beigefügt als Anlage Bf 3, beantragten Höhe zu genehmigen Die LRB beantragt: die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die angefochtene Verfügung nebst Anlagen sowie die Verfahrensakte der Beschwerdegegnerin verwiesen.

B.I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsbeschwerde statthaft, § 75 Abs. 3 EnWG. Sie ist auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides der LRB bei dem Beschwerdegericht eingelegt (§ 78 Abs. 1 S. 3 EnWG) und innerhalb der bis zum 27.11.2006 verlängerten Frist begründet worden, § 78 Abs. 3 S. 2 EnWG.

II. In der Sache hat die Beschwerde einen vorläufigen Erfolg.

Die teil...

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