Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 12.01.2006; Aktenzeichen 12 HK.O 160/04)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu 1/2 tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten, es zu unterlassen, Parfümerien und andere Absatzstätten von Luxuskosmetika wegen des Verkaufs solcher Produkte und von Markenparfüms in Form von Rundschreiben oder Online-Angeboten anzusprechen.

Der Kläger zu 1) ist ein Verband von Unternehmen selektiv vertriebener Kosmetika, wozu vorrangig hochwertige Luxusprodukte und bekannte Marken gehören. Praktisch sämtliche Mitglieder des Klägers zu 1) - u.a. die Klägerin zu 2) und die im erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Klägerin zu 3) - vertreiben ihre Markenprodukte nur über ausgewählte Absatzstellen, die sie nach einheitlichen qualitativen Kriterien auswählen und mit denen sie über selektive Vertriebsverträge verbunden sind, die die Anforderungen an die Ausgestaltung der Absatzstätte und die Markenpräsentation und den weiteren Verkauf regeln. Die Klägerin zu 2) stellt Luxuskosmetika und Parfüms unter anderem der Marken Davidoff, Joop!, Jil Sander, Chopard, Lancaster, Vivian Westwood und Jennifer Lopez her und vertreibt diese Produkte weltweit mit einem Schwerpunkt auf dem deutschen Markt ausschließlich über vertraglich gebundene Absatzstätten im Rahmen eines selektiven Vertriebsbindungssystems. Dessen Grundlage sind die standardisierten Depotverträge, die die Klägerin zu 2) mit ihren Vertriebspartnern/Depositären abschließt (Anlage K 3). In den Depotverträgen sind bestimmt die Ausstattung und Einrichtung der Absatzstätten, deren Kennzeichnung, das Sortiment und die Qualität der Produkte sowie andere definierende Selektionskriterien. In einer Internetzusatzvereinbarung zu dem Depotvertrag hat die Klägerin zu 2) jeweils mit ihrem Vertragspartner vereinbart, dass es dem Depositär gestattet ist, das Angebot und den Verkauf von Lancaster-Produkten über das Internet durchzuführen, sofern mit der Einhaltung im Einzelnen definierter Bedingungen gewährleistet ist, dass die Präsentation als "elektronisches Schaufenster" der autorisierten Verkaufsstelle erscheint und das Luxusimage der Lancaster-Produkte gewahrt ist.

Die Beklagte betreibt den weltweit größten Online-Marktplatz. Ende Juni 2004 versandte die Beklagte an eine größere Zahl von Parfümerien das im Klageantrag zu Ziffer 1) eingeblendete Rundschreiben, mit dem sie auf die "unwiderstehliche" Verkaufsmöglichkeit bei eBay hinwies und den Adressaten anbot, ihre Waren bei eBay "ohne Anfangsinvestition und Fixkosten" zu verkaufen und dabei von einer großen Nachfrage zu profitieren, weil die Hauptkategorie "Beauty und Gesundheit" zu den wachstumsstärksten Segmenten bei eBay gehöre. Für den Fall einer Anmeldung als gewerbliches neues Mitglied bis zum 3. August 2004 sollten die Adressaten von einem "Startguthaben" in Höhe von 25 EUR profitieren. Außerdem stellte die Beklagte auf ihrer Internetseite Online-Anwerbeangebote ein, die im Klageantrag zu 2) wiedergegeben sind.

Mit Anwaltsschreiben vom 5. Juli 2004 mahnten die Kläger die Beklagte wegen dieser Vorgehensweise erfolglos ab.

Die Kläger haben vorgetragen:

Zwischen ihnen und der Beklagten bestehe jeweils ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte werde weit über das reine Zurverfügungstellen von Angebotsflächen hinaus aktiv und begebe sich damit in einen konkreten Wettbewerb zu ihnen, den Klägern. Indem die Beklagte nach Aufrufen des Suchpfades "Startseite ≫ Beauty- und Gesundheit ≫ Parfüms ≫ Herren oder Damen" am linken Seitenrand durch eine Auflistung dem Besucher das Angebot nach Marken per Mausklick zugänglich mache, nutze sie bekannte Herstellermarken zur Hervorhebung und Bewerbung der bei ihr verfügbaren Angebote speziell an luxuriösen Kosmetikprodukten. Durch die Versendung des Rundschreibens an eine Vielzahl von Adressaten und das ergänzende Online-Angebot habe sich die Beklagte mit einer besonders darauf zugeschnittenen Werbung um ganz spezielle Anbieter bemüht und sei werbend auf dem Absatzmarkt für kosmetische Produkte aufgetreten. Die Beklagte habe - für einen Host-Provider absolut unüblich - nicht nur um eine ganz spezielle Kundengruppe geworben, sondern auch die Attraktivität ausgewählter Angebotsseiten aus ihrem Internetangebot besonders herausgestellt und sich damit in den Wettbewerb auf...

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