Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen IV ZR 273/05)

OLG Koblenz (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 10 U 1111/03)

LG Koblenz (Entscheidung vom 04.08.2003; Aktenzeichen 16 O 388/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. August 2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.089,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 642,66 EUR und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.447,09 EUR jeweils seit dem 31.10.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Entscheidung auf der Aufteilungsregelung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG beruht.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer Ausgleich aufgrund von insgesamt fünf Schadensereignissen.

Die Klägerin wurde in fünf Fällen von Versicherungsnehmern aus dem jeweils mit diesen bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag in Anspruch genommen, in welchen es - nach ihrer Behauptung - jeweils durch Verschulden eines Mieters zu einem versicherten Gebäudeschaden gekommen war. In allen Fällen hatten die Mieter im Rahmen der mietvertraglichen Nebenkosten anteilig die Gebäudeversicherungsprämie zu tragen. Die betroffenen Mieter haben alle mit der Beklagten einen Privathaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Wegen der Schadensereignisse im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Zunächst hat die Klägerin eine Ausgleichsforderung von insgesamt 37.787,80 EUR geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die geltend gemachte Klageforderung stehe der Klägerin in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage nicht zu. Die Berufung der Klägerin hiergegen hat der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2005 zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05 - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. In der Sache hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Gebäudeversicherer gegenüber dem Haftpflichtversicherer ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG zuzubilligen ist. Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:

"Nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG hat die Ausgleichspflicht nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gilt jedoch nur, soweit die Ersatzpflichten deckungsgleich sind. In den Ausgleich können deshalb - wie die Klägerin im Grundsatz berücksichtigt - nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat."

Die Parteien streiten über die Auslegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie darüber, auf welche Weise der Ausgleichsanspruch nach dieser Entscheidung zu berechnen ist.

Die Klägerin hat ihre Ausgleichsforderung der Höhe nach noch mit insgesamt 20.269,16 EUR berechnet. Hinsichtlich des zunächst geltend gemachten weitergehenden Betrages hat sie die Klage zurückgenommen. Die Klägerin ist bei ihrer Berechnung zum einen von dem von ihr an ihren Versicherungsnehmer zu erstattenden Betrag zum "Neuwert" ausgegangen, zum anderen hat sie den von der Beklagten zu erstattenden Schaden gemäß § 249 BGB festgestellt. Beide Beträge hat sie zu dem sich bei ihrer Addition ergebenden Gesamtbetrag ins Verhältnis gesetzt und die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihr den sich bei dieser Berechnung ergebenden Prozentsatz von ihren eigenen Aufwendungen zu erstatten habe. Wegen der Forderungsberechnung der Klägerin im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 4.12.2006 (Bl. 434 ff. GA) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 4.8.2003 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.269,16 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass in die Berechnung des Ausgleichs nur die Positionen eingesetzt werden können, für welche sie haftet, so dass sie jeweils nur 50% des Zeitwertschadens zu ersetzen habe. Zu den geltend gemachten fünf Schadensfällen nimmt sie im Einzelnen wie folgt Stellung:

  • 1.

    Wasserschaden vom 4. August 1999: ein fahrlässiges Verhalten ihrer Versicherungsnehmerin wird best...

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