Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Partnervermittlungsvertrags – Rückzahlung des Honorars (35.000 DM)
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 18.07.2002; Aktenzeichen 2 O 433/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 18.7.2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die eine internationale Partnervermittlungsagentur betreibt, auf Rückzahlung von Vergütungsleistungen in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 5.6.1992 einen Partnervermittlungsvertrag mit der Bezeichnung „Sondervereinbarung VIP-Vertrag”.
Die Vertragsurkunde enthält unter Punkt d) folgende maschinenschriftliche Formulierung:
„Die Laufzeit dieses Vertrages ist bis Erfolg gedacht; jedoch auf 2 Jahre begrenzt. Pausenzeiten (hier folgt ein handschriftlich eingetragenes Zeichen: ‚*’) zur Vertiefung einer Begegnung werden (‚werden’ ist handschriftlich gestrichen) mit jeweils 1/2 Jahr eingeräumt, die die Vermittlungszeit entspr. verlängern, und in Monaten abgerechnet, wodurch diese Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen als ‚unkündbar’ gilt.”
Im Anschluss an die Klausel findet sich ein weiteres handschriftliches Zeichen „*” mit dem handschriftlichen Zusatz „werden unbegrenzt”.
Als Honorar war ein Betrag von 35.000 DM vereinbart, das von der Klägerin bezahlt wurde.
In der Folgezeit übermittelte die Beklagte bis zum 5.6.1994 (2 Jahre nach Vertragsschluss) 25 Exposés als Partnervorschläge. Vor Ablauf dieses Termins, am 2.8.1993, war es zu einem Gespräch zwischen den Parteien gekommen, im Zuge dessen der Vertrag nach bestrittener Behauptung der Klägerin dahin gehend geändert worden sein soll, dass seine Laufzeit unbegrenzt vereinbart sei. Die Beklagte übersandte auch nach Ablauf der maschinenschriftlich ausgewiesenen 2-jährigen Laufzeit weitere Exposés.
Am 21.8.1996 bemängelte die Klägerin telefonisch, dass sich nur 12 Herren gemeldet hätten. Am 23.7.1997 übersandte die Klägerin ein Schreiben, wonach sie mitteilte, dass das ursprünglich in ihren Exposés ausgewiesene Merkmal einer „Ortsveränderlichkeit” zu streichen sei. Bis zum 1.2.2000 hatte die Beklagte mindestens 63 Partnervorschläge übersandt. Am 24.2.2000 erfolgte ein weiteres Gespräch zwischen den Parteien, im Zuge dessen die Geschäftsführerin der Beklagten eine weitere Tätigkeit auf Grundlage des Vertrages ablehnte. Die Klägerin ging mit keinem vorgeschlagenen Herrn eine Partnerschaft ein.
Mit Schreiben vom 13.3.2000 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zum 30.3.2000 auf, die geleistete Vergütung zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LG die in ihrem Besitz befindliche Originalvertragsurkunde vorgelegt. Auf dieser ist der Passus unter d) „.., jedoch auf 2 Jahre begrenzt” gestrichen (vgl. Fotokopie, GA 8). Die Beklagte hat ebenfalls die in ihrem Besitz befindliche Originalurkunde vorgelegt. Auf dieser ist eine Streichung des soeben bezeichneten Passus nicht ersichtlich (vgl. Fotokopie GA 28).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde den Vermittlungserfolg. Deren Weigerung, im Jahr 2000 weitere Tätigkeiten zu entfalten, sei als Erfüllungsverweigerung und Kündigung des Vertrages zu verstehen. Ihr stehe deshalb ein Schadensersatzes wegen Nichterfüllung auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung zu. Am 1.8.1993 sei eine Vertragsänderung dahin gehend erfolgt, dass die Erklärung „jedoch auf 2 Jahre begrenzt” gestrichen worden sei. Spätestens damit sei ein Erfolg geschuldet worden, da die Laufzeit dann unbegrenzt „bis Erfolg” vereinbart worden sei. Dass eine Vertragsänderung erfolgt sei, könne auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass von der Beklagten noch bis in das Jahr 2000 hinein Exposés als Partnervorschläge vermittelt worden seien. In dem Gespräch vom 24.2.2000 habe die Beklagte geäußert, sich nicht an eine Vertragsänderung erinnern zu können. Hinsichtlich der bis zum gedachten Vertragsende zugesandten Exposés hätten sich 18 der potentiellen Kandidaten nicht gemeldet, ein Herr sei verstorben, mit lediglich 4 Herren habe ein Treffen vereinbart werden können, mit einem Herrn sei telefoniert worden. Bis zum Gespräch vom 24.2.2000 habe die Beklagte 63 Partnervorschläge unterbreitet, von denen sich 44 überhaupt nicht gemeldet hätten, 1 Herr verstorben sei. Mit 7 Herren habe sie telefonieren können, diese hätten allerdings zu weit von ihrem, der Klägerin, Wohnort, entfernt gewohnt. Bei den meisten Partnervorschlägen habe es sich um Scheinangebote gehandelt.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 35.000 DM (17.895,22 Euro) nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe keinen Vermittlungserfolg geschuldet. Die behauptete Vertragsänderung sei nie erfolgt. Soweit sie nach Ablauf der Vertragslaufzeit noch Exposés übersandt habe, sei dies ausschließlich aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtsp...