Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbesserungsbefugnis des Handwerkers bei dilettantischer Schreinerarbeit
Leitsatz (amtlich)
Gelegenheit zur Nachbesserung muss ein Handwerker grundsätzlich auch dann erhalten, wenn seine bisherige Werkleistung unbrauchbar ist und er sich damit als fachlich unqualifiziert erwiesen hat. Denn zur sachgemäßen Nachbesserung kann er sich erforderlichenfalls fremder Hilfe bedienen.
Normenkette
BGB § 634 Abs. 2, § 635
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Mainz vom 2.2.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beauftragte den Beklagten am 17.11.1999 mit der Herstellung einer Eckbank, eines zugehörigen Ausziehtisches sowie von vier verschiedenen Vitrinen und vier Stühlen aus Buche zum Preis von insgesamt 27.668 DM. Auf den Werklohn zahlte er sogleich 6.000 DM an. Die Möbel, die bis Weihnachten des Jahres 1999 gefertigt sein sollten, wurden schließlich am 8.2.2000 ausgeliefert, wobei der Kläger einen weiteren Betrag von 18.000 DM leistete. Gleichzeitig erhob er Mängelrügen, die er wenige Tage später erweiterte.
Auf ein entsprechendes Verlangen des Klägers hin bot der Beklagte am 17.2.2000 Nachbesserungen an. Der Kläger verlangte indessen einen Tag später die endgültige Rücknahme der Möbel und die Auskehrung der von ihm gezahlten 24.000 DM. Demgegenüber beharrte der Beklagte auf seinem Mängelbeseitigungsangebot. Der Kläger antwortete mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 2.3.2000, das die ausgelieferte Arbeit als „laienhaft gefertigt” und „handwerklich unsauber” einstufte. Nach der Auffassung des Gutachters war eine Nachbesserung „nur durch einen sehr versierten Schreiner mit einem sehr hohen Arbeitsaufwand” zu erreichen. „Dem Schreiner oder der Schreinerin”, die am Werke gewesen seien, könne man eine erfolgreiche Mängelbehebung „nicht zutrauen”. Gestützt darauf verlangte der Kläger ungeachtet des Nachbesserungswillens des Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 17. März und 19.5.2000 die Wandlung des Vertrages.
Der Kläger lagerte die Möbel vom 20.6.2000 an außer Haus ein. Dafür entstanden ihm seiner Darstellung nach Transportkosten von 803,88 DM sowie – neben einem Einmalbetrag von 30 DM – fortlaufende Lagerkosten, die sich im Kalendermonat auf 208,80 DM (Zeit von April bis Oktober) bzw. auf 226,20 DM (Zeit von November bis März) belaufen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Rückgewähr der Werklohnleistung von 24.000 DM Zug um Zug gegen die Herausgabe der Möbel sowie zum Ausgleich für den Aufwand, der bis zum 31.12.2000 mit deren Einlagerung verbunden gewesen sei, und die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Zahlung von 3.257,74 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ab Januar 2001 monatlich 226,20 DM an Lagerkosten zu erstatten habe. Das LG hat dieses Verlangen insgesamt abgewiesen. Es hat gemeint, dass die Klage scheitern müsse, weil dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei.
Das greift der Kläger mit der Berufung an. Er erneuert sein Zahlungsverlangen unter geringfügiger Änderung im Zinspunkt, wiederholt den erstinstanzlichen Feststellungsantrag mit der Maßgabe, dass der Zahlungsbetrag von April bis Oktober lediglich 208,80 DM sei, und bittet ergänzend um die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme der Möbel in Annahmeverzug befinde. Seiner Auffassung nach hat sich der Beklagte durch die Werkleistungen in einem solchen Maße als ungeeignet erwiesen, dass jede Mängelbeseitigung durch ihn unzumutbar sei. Demgegenüber verteidigt der Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Klage aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
1. Der Kläger verfolgt in erster Linie ein werkvertragliches Wandlungsrecht gemäß § 634 BGB, das auf die Erstattung der von ihm geleisteten Zahlungen gerichtet ist. Daran anknüpfend macht er dann weitere Zahlungsansprüche geltend, die er aus einer behaupteten Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Nichterfüllung (§ 635 BGB), und, was die Einlagerungskosten anbelangt, auch daraus herleitet, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme der ausgelieferten Möbel in Annahmeverzug befinde (§ 304 BGB). Eben dieser Umstand ist ebenfalls Gegenstand eines – im Vollstreckungsinteresse sinnvollen (§§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO) und damit zulässigen – Feststellungsantrags. Da der Kläger jedoch nicht zur Wandlung befugt ist, kann für die Klageforderungen insgesamt kein Raum sein.
2. Allerdings sind die Wandlungsvoraussetzungen im Ansatz gegeben: Die Werkleistung des Beklagten ist hochgradig fehlerhaft. Der Beklagte hat den Feststellungen des Privatgutachtens, das der Kläger durch den Sachverständigen T. hat erstellen lassen und zum Gegen...