Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 14.12.2015; Aktenzeichen 5 O 33/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Mainz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Bausparvertrages, der zwischen ihnen im März 1977 unter der Nr .... 09 N über eine Bausparsumme von 30.000 DM abgeschlossen wurde (Bl. 4 GA). Mit Wirkung zum 25.02.2000 wurde die Bausparsumme auf 160.000 DM erhöht (Bl. 6 GA). Die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ABB 34 Tarif A der Beklagten wurden Bestandteil des Vertrages. Das Bausparguthaben wurde gemäß § 6 Abs. 1 ABB jährlich mit 2,5 % verzinst.
Die Bausparsumme ist noch nicht erreicht.
Obwohl die Zuteilung im September 2014 bereits über 10 Jahre zurücklag, war das Bauspardarlehen bis dahin nicht in Anspruch genommen worden. Mit Schreiben vom 25.09.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten (Bl. 5 GA).
Der Kläger hat der Kündigung widersprochen und in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass der mit der Beklagten zum 31.03.1977 geschlossene Bausparvertrag mit der Bausparvertrags-Nr .... 09 N nicht durch Kündigung der Beklagten vom 25.09.2014 beendet wird und dass der bestehende Bausparvertrag zu unveränderten Bedingungen über den 31.3.2015 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Der Vertrag sei wirksam gekündigt worden. Bei unterbliebenem Abruf des Bauspardarlehens auch mehr als 10 Jahre nach Zuteilung könne die Bausparkasse den Bausparvertrag gemäß §§ 488 Abs. 3, 489 Abs. 1 Nr. 2 1. Hs. BGB kündigen. Die Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei nicht auf Verbraucher beschränkt, sondern diene auch dem Schutz der Bausparergemeinschaft vor einer Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bausparvertrag ist von der Beklagten wirksam gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt worden, so dass der von dem Kläger begehrte Fortbestand des Bausparvertrages nicht festgestellt werden kann.
1. Nach der herrschenden Meinung ist der Bausparvertrag ein auf längerfristige Bindung der Vertragspartner abzielender einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen. In der Ansparphase ist der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin zu qualifizieren. Mit der Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 -, Urteile vom 30.3.2016 - 9 U 271/15 und vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 -; OLG Hamm, Urteil vom 22.6.2016 - 31 U 234/15 -).
2. Auf den Bausparvertrag finden demgemäß die darlehensvertraglichen Bestimmungen der §§ 488 bis 490 BGB Anwendung, die vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommen worden sind. Die darin vorgesehenen Kündigungsrechte stehen demnach grundsätzlich auch Darlehensnehmern zu, die nicht Verbraucher sind (OLG Hamm, a.a.O.).
3. Allerdings kann das Kündigungsrecht gemäß § 488 Abs. 3 BGB nach der herrschenden Meinung bei einem Bausparvertrag erst in Anspruch genommen werden, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart ist, weil der Bausparvertrag dem in § 1 ABB i.V.m. § 1 BSpKG besonders definierten Zweck der Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und Bauspareinlagen dient und dieser Zweck mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme nicht mehr erreicht werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 -; Urteil vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 -; OLG Köln, Beschluss vom 23.3.2015 - 13 U 104/14 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.10.2013 - 19 U 106/13 -).
4. Die Beklagte konnte jedoch gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen.
a) Die Anwendbarkeit der Vorschrift war weder durch die in § 5 Abs. 3 ABB noch durch die in § 9 Abs. 1 ABB vorgesehenen Kündigungsrechte beeinträchtigt, da es sich insoweit um vertragliche Kündigungsmöglichkeiten handelt, durch die das Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gemäß § 489 Abs. 4 BGB weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann.
b) Entgegen der von dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 -) vertretenen Auffassung...