Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 08.02.2006; Aktenzeichen 5 O 154/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.09.2008; Aktenzeichen II ZR 234/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 8.2.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

A. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.338,76 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2005 zu zahlen.

B. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 117.597,13 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2005 zu zahlen.

C. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.338,76 EUR für die Zeit vom 30.3.2005 bis zum 20.4.2005 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet, zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Kostenentscheidung des LG.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 47 %, der Beklagte zu 1) 41,5 % und die Beklagten zu 1) und 2) weitere 11,5 % als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 41,5 % und die Beklagten zu 1) und 2) weitere 11,5 % als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. L. GmbH gegen deren Gesellschafter, die Beklagten, Ansprüche aufgrund von Zahlungen geltend, welche die Insolvenzschuldnerin zugunsten der Beklagten erbrachte.

Die Schuldnerin zahlte in den Jahren 1997 bis 2000 an die R. bank U. e.G. insgesamt 260.000 DM (= 132.935,89 EUR) auf ein Konto der Beklagten. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde im Jahre 2003 gestellt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 31.12.1996 überschuldet gewesen. Die Leistungen der Schuldnerin an die Beklagten hätten der Rückführung eines Darlehens gedient, welches die Beklagten von der Bank erhalten hätten, und seien entweder darlehensweise oder ohne Rechtsgrund erfolgt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihm 132.935,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen, bei den Zahlungen der Schuldnerin habe es sich um die Rückgewähr eines Darlehens gehandelt, welches die Schuldnerin zuvor von den Beklagten erhalten habe. Die Rückzahlung sei erfolgt, als die GmbH noch nicht überschuldet gewesen sei. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat die Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen - als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15.338,76 EUR und den Beklagten zu 1) zu einer weiteren Zahlung von 117.597,13 EUR, jeweils mit Zinsen, verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten in vollem Umfang Berufung eingelegt.

Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung u.a. vor, das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ihm, dem Beklagten zu 1), gegenüber geltende Verjährungsfrist länger sei als diejenige im Verhältnis zur Beklagten zu 2). Den Kläger treffe ein Mitverschulden, da dieser die angeblichen Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter nicht vor Eintritt der Verjährung eingeklagt habe. Der Beklagte bestreitet weiterhin das Vorliegen einer Überschuldung bereits seit 1996.

Der Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat ihre Berufung teilweise zurückgenommen und beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als sie zur Zahlung eines den Betrag von 5.112,92 EUR nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden sei.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hat Anschlussberufung mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 132.935,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2005 zu zahlen.

Der Kläger stellt diesen Antrag jedoch nur, soweit es um die Klage gegen den Beklagten zu 1) geht.

Er trägt u.a. vor, die Verjährung seiner Ansprüche gegen die Beklagten sei durch das gegen diese eingeleitete Mahnverfahren unterbrochen worden.

Wege...

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