Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.11.2003 – 8 T 13/02 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde – an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 11.12.2003 gegen den Beschluss des Senats vom 04.12.2002 – 16 Wx 180/02 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat in der Sache – vorläufig – Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts zum Nachteil der Antragstellerin auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG) beruht. Insoweit führt das Rechtsmittel zur erneuten Zurückweisung der Sache an das Landgericht, das den Sachverhalt weiter aufzuklären haben wird.
Die Entscheidung über den Umfang der nach § 12 FGG anzustellenden Ermittlungen ist ebenso wie die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen.
Vorliegend hat das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt noch nicht ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.
Die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen U. rechtfertigen die vom Landgericht gewonnene Überzeugung, dass das Auswechseln des Bodenbelages in der Wohnung der Antragsgegner (Parkett statt textiler Bodenbelag) zu einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Antragstellerin geführt habe und deshalb nicht als Nachteil im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Teilungserklärung angesehen werden könne, nicht.
Das Landgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Voreigentümers der Antragsgegner, des Zeugen I., sowie ergänzender Anhörung des Sachverständigen U. nunmehr festgestellt, dass die Wohnung der Antragsgegner nicht mit einem Nadelfilzboden, sondern mit einem Teppichboden – Schlingenware mit Schaumrücken – ausgestattet war und dass sich aufgrund der Auswechslung des Bodenbelages eine nachteilige Veränderung des Trittschallschutzes ergeben hat, die mit +1 bis 2 dB zu bemessen ist. Diese Feststellungen des Landgerichts, insbesondere auch die Würdigung der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen U. im Termin vom 03.07.2003, sind nicht zu beanstanden. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn das Landgericht aufgrund der Erfahrung und der Fachkenntnisse des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass es diesem unter Berücksichtigung des konkreten Bodenaufbaus auch ohne konkrete Messung des Schallschutzes eines mit Schlingenware versehenen Fußbodens möglich ist, die Veränderung des Schallschutzes bei Auswechslung des Bodenbelages (Parkett statt Schlingenware) zu quantifizieren.
Offen bleibt jedoch auch unter Zugrundelegung der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen U., welche konkrete Geräuschbelästigung durch die Verschlechterung des Trittschallschutzes hervorgerufen wird. Auch wenn die rechnerische Verschlechterung durch den Einbau des Parketts begrenzt ist und der Unterschied zwischen 2 dB nach den Ausführungen des Sachverständigen nur unter Laborbedingungen, d.h. bei unmittelbarer Abfolge der unterschiedlich lauten Töne, wahrgenommen werden kann, so besagt dies nichts über die Veränderung der beim realen Gehen verursachten Geräusche. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen U. vom 03.09.2001 wird die hörbare Einwirkung von dem Bereich der Frequenzen bestimmt, die durch den harten Belag noch geringfügig verstärkt werden. Die Hörbarkeit wird hierdurch beeinflusst, auch dann, wenn insgesamt ein sehr guter Trittschallschutz vorhanden ist. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Begehen der Parkettbeläge in der Wohnung der Antragsgegner Gehgeräusche hörbar sind, die seiner Ansicht nach aufgrund des vorhandenen Trittschallschutzes jedoch als zumutbar angesehen werden müssen. Diese Wertung durfte das Landgericht jedoch nicht dem Sachverständigen überlassen. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann – wie das Gutachten zeigt – nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgelegt werden. Die Lästigkeit der durch die Auswechslung des Bodenbelages entstandenen Gehgeräusche hängt nicht allein von Messwerten, sondern von weiteren Umständen ab, für die es auf das Eigenempfinden des Tatrichters ankommt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass vorliegend die Trittschallveränderung nur geringfügig ist und deshalb einen sicheren Schluss auf die Intensität der Gehgeräusche nicht zulässt und dass im Hinblick auf die Regelung in § 17 der Teilungserklärung eine etwaige nachteilige Auswirkung der Veränderung des Bodenbelages für die Antragstellerin nicht unter Heranziehung der für den Schallschutz ...