Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Einwand aus Treu und Glauben ggü. der Erbenstellung

 

Normenkette

BGB §§ 242, 2348, 2352

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 03.03.2004; Aktenzeichen 77 Lw 27/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 31.3.2004 wird der Vorbescheid des AG - Landwirtschaftsgericht - Aachen vom 3.3.2004 - 77 Lw 27/02 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten um die Erb- und Hofnachfolge nach dem am 15.6.2002 gestorbenen Erblasser, Herrn G.X.

In einem mit seiner Schwester, der Mutter der Beteiligten zu 2), geschlossenen notariellen Erbvertrag vom 15.3. 1962 (Urkunde des Notars Dr. M, Nr. .../1962) hatte der Erblasser seine Schwester zur Alleinerbin und Hoferbin bestimmt; die letztwillige Verfügung war ohne vertraglich bindende Wirkung. Die Schwester verpflichtete sich in Ansehung der Erbeinsetzung für den Erblasser zu sorgen, insb. ihn lebenslänglich und unentgeltlich zu pflegen und ihm den Haushalt zu führen. Ferner verpflichtete sie sich, für eine standesgemäße Beerdigung und ständige Pflege des Grabes Sorge zu tragen und für ihn alljährlich eine heilige Messe in der Pfarrkirche lesen zu lassen. Durch notariellen Vertrag vom 3.3.1970 (Urkunde des Notars Dr. M., Nr. ..1/1970) machte der Erblasser seine letztwillige Verfügung aus dem Vertrag von 1962 vertraglich bindend. Am 1.4.1980 schloss er mit seiner Schwester einen weiteren Erbvertrag (Urkunde des Notars Dr. M., Nr. ...2/1980), in dem er anstelle der Schwester die Beteiligte zu 2) zu seiner alleinigen Erbin einsetzte. Diese verpflichtete sich, für seine standesgemäße Beerdigung und für die ständige Pflege seines Grabes Sorge zu tragen sowie alljährlich die heilige Messe lesen zu lassen. Die Verpflichtungen der Schwester aus dem Vertrag vom 15.3.1962 (Sorge und Pflegeverpflichtung sowie Verpflichtung zur Haushaltsführung) sollten bestehen bleiben. Nach dem Tod der Schwester im Jahre 1987 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 2). In einer notariellen Urkunde vom 13.12.1988 (Urkunde des Notars Dr. M., Nr. ...3/1988) erklärte der Erblasser den Rücktritt von dem am 1.4.1980 geschlossenen Erbvertrag. Zur Begründung ist angeführt, dass die Beteiligte zu 2) die nach dem Tod der Schwester des Erblassers auf sie übergegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Am 6.3.1990 schloss der Erblasser mit dem Beteiligten zu 1) einen notariellen Erbvertrag (Urkunde des Notars Dr. M., Nr. ...4/1990), in dem er den Beteiligten zu 1) mit vertraglich bindender Wirkung zu seinem Alleinerben einsetzte.

Der Beteiligte zu 1) hat ein Hoffolgezeugnis beantragt. Das AG hat am 3.3.2004 einen Vorbescheid erlassen, in dem es angekündigt hat, dem Beteiligten zu 1) ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Durch den Erbvertrag vom 1.4.1980 sei der Erblasser nicht gehindert gewesen, den Beteiligten zu 1) mit Vertrag vom 6.3.1990 als Alleinerben einzusetzen. Zwar sei der 1988 erklärte Rücktritt unwirksam, da sich der Erblasser ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten habe und ein gesetzlicher Rücktrittsgrund, insb. nach § 2295 BGB, nicht vorgelegen habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 2) eine Pflicht zur Sorge, Pflege und Haushaltsführung nicht erfüllt habe. Die Vertragspartnerin des Erblassers, die Mutter der Beteiligten zu 2), habe ihre Verpflichtungen offenbar bis zu ihrem Tode erfüllt. Eine gleichartige Pflicht der Beteiligten zu 2) zu Pflege und Haushaltsführung sei nicht vertraglich vereinbart und im Zweifel auch nicht vererblich. Dennoch sei von einer Hoferbenstellung des Beteiligten zu 1) auszugehen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme bestünden Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2). Abgesehen davon könne sie sich jedenfalls nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit des Rücktritts aus dem Jahr 1988 berufen. In dem Verfahren LG Aachen 10 O 316/91 habe sie seinerzeit einen Betrag von etwa 38.000 DM vom Erblasser mit der Begründung zurückverlangt, es habe sich dabei um Tilgungsleistungen auf einen ursprünglich vom Erblasser aufgenommenen Kredit gehandelt, den sie nur in der Erwartung übernommen habe, sie werde aufgrund des Erbvertrages Erbin. Hierdurch habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie den Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag, unabhängig davon, ob er wirksam oder unwirksam sei, nunmehr akzeptiere, und aus dem Wegfall ihrer Erberwartung rechtliche Konsequenzen gezogen. Den Wegfall ihrer Erberwartung habe die Beteiligte zu 2) seinerzeit sogar als feststehend bezeichnet. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne sie sich daher nicht mehr auf den gegenteiligen Rechtsstandpunkt stellen.

Gegen diesen Vorbescheid wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde.

II.1. Die nach §§ 9 LwVG, 19 FGG, 18 Abs. 2 HöfeO i.V.m. § 2 des Ausführungsgesetzes zum LwVG NW vom 20.12.1960 zulässige einfa...

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