Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 12.09.2005; Aktenzeichen 29 T 14/05) |
AG Köln (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 204-II 124/04) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 12.9.2005 - 29 T 14/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Köln vom 16.12.2004 - 204-II 124/04 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.702,23 EUR festgesetzt.
Gründe
In dieser Sache war vorab das Rubrum der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen, in denen die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft als Antragsteller aufgeführt sind, entsprechend § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Antragstellerin ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt einer Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zu, und zwar dann, wenn es um deren Verwaltungsvermögen geht, was bei der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen der Gemeinschaft der Fall ist. In diesem Rahmen ist sie dann selbst Verfahrensbeteiligte (BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, MDR 2005, 1156 = BGHReport 2005, 1090 m. Anm. Jennißen).
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das AG hat dem Zahlungsbegehren der Antragstellerin zu Recht stattgegeben. Sie kann von der Antragsgegnerin die Zahlung der in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 6.3. und 21.7.2003 beschlossenen Wohngeldbeiträge i.H.v. insgesamt 3.702,23 EUR (944,04 EUR + 2.758,19 EUR) verlangen (§ 16 Abs. 2 WEG entsprechend).
Die der geltend gemachten Forderung zugrunde liegenden Jahresabrechnungen 2001 und 2002 sind bindend, weil die entsprechenden Genehmigungsbeschlüsse nicht angefochten worden und damit bestandskräftig geworden sind. Der Geltung der Abrechnungen auch für die Antragsgegnerin steht entgegen den Ausführungen des LG nicht entgegen, dass sie noch nicht Mitglied der in Vollzug gesetzten realen Wohnungseigentümergemeinschaft sondern lediglich "werdende" Wohnungseigentümerin ist, deren Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und auf die Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr übergegangen sind. Als Mitglied einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Antragsgegnerin vor rechtlicher Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Rechte und Verpflichtungen eines Wohnungseigentümers erworben; sie war an den Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen und hatte ein eigenes Stimmrecht. Dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH, Beschl. v. 2.2.2004 - 16 Wx 244/03, 17/04, 18/04, OLGReport Köln 2004, 183 = ZMR 2004,183 f., m.w.N.). Dieses Stimmrecht hat sie als werdende Wohnungseigentümerin nicht dadurch verloren, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im August 2001 durch Eintragung des teilenden Grundstückseigentümers und eines weiteren Erwerbers im Grundbuch rechtlich in Vollzug gesetzt wurde. Seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 28.1.1999 - 16 Wx 3/99, OLGReport Köln 2000, 65 = NZM 1999, 765 f.), auf die das LG sich stützt, gibt der Senat hiermit ausdrücklich auf. Er teilt nunmehr die Rechtsauffassung, dass mit dem rechtlichen Entstehen der Eigentümergemeinschaft auf die bisherigen Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit sie nicht durch Eintragung im Grundbuch zur Volleigentümern geworden sind, die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin entsprechend anzuwenden sind. Mit der Invollzugsetzung der tatsächlichen Wohnungseigentümergemeinschaft endete zwar die bis dahin bestehende faktische Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat aber nicht zwingend zur Folge, dass ihre bisherigen Mitglieder die ihnen eingeräumten Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer verlieren und erst wieder mit ihrer Eintragung im Grundbuch erlangen. Dies hat das Bayerische OLG überzeugend damit begründet, dass ein Wechsel der rechtlichen Befugnisse und damit in der Person der für die Gemeinschaft maßgebenden Mitglieder nicht der Kontinuität und einer ordnungsgemäßen Verwaltung diene (BayObLG v. 11.4.1990 - BReg.2 Z 7/90, BayObLGZ 1990, 101 ff. [105] = NJW 1990, 3216 ff.; v. 19.6.1997 - 2Z BR 25/97, NJW-RR 1997, 1443 [1444]; ZMR 1998, 101; ebenso OLG Hamm WuM 2000, 319 ff.; OLG Karlsruhe ZMR 2003, 374 f.; OLG Zweibrücken NZM 1999, 322 f.; OLG Jena WuM 2001, 504 f.; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., nach § 10 Rz. 5; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., vor § 43 Rz. 6). Mit Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft setzt sich diese aus Volleigentümern und werdenden Wohnungseigentümern zusammen. Im Hinblick darauf, dass bis zur Eigentumsumschreibung aller werdender ...