Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 81 O 33/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2019; Aktenzeichen I ZR 200/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.02.2017, 81 O 33/16, hinsichtlich Ziffer 2 a ee des Tenors ("es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an ihren Vorständen - zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit der Aussage "Bei A gibt es das beste Netz" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus den aus Anlage K37 ersichtlichen Screenshots") aufgehoben und der Klageantrag insoweit zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten im Übrigen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagten zu 85% als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 8/9 und die Beklagten zu 1/9 als Gesamtschuldner.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln, soweit die Berufungen zurückgewiesen worden sind, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und im Übrigen sowie die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Klägerin und für die Beklagten zugelassen, soweit das Urteil des Landgerichts Köln bestätigt worden ist. Soweit das Urteil des Landgerichts Köln abgeändert worden ist, wird die Revision nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung unlauterer Werbung in Anspruch.

Die Parteien sind senatsbekannte Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich der Festnetztelefonie sowie bei dem Angebot von Internetanschlüssen. Die Klägerin unterhält ein eigenes Festnetz.

Die Beklagte zu 1 bietet Endkunden ebenfalls über Festnetz realisierte Telekommunikations- und Internetdienstleistungen an. Diese werden insbesondere auf der Internetseite www.A.de beworben. Nach dem Impressum ist für den Internetauftritt neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 2 verantwortlich.

Die Beklagte zu 2 betreibt einen B-Kanal, auf dem auch Spots von A eingestellt werden. Die Beklagte zu 1 verfügt nicht über ein flächendeckendes eigenes Festnetz, wohl aber über ein Glasfasernetz in einzelnen Bereichen. Sie kauft entsprechende Netzkapazitäten bei anderen Anbietern, insbesondere auch der Klägerin, aber auch bei weiteren Anbietern, ein und vermarktet diese unter eigenem Namen.

Die Zeitschrift C führt jährlich einen Breitband- und Festnetztest durch, so auch im Jahr 2015. Auf den als Anlagen K 8a und K 9 eingereichten Test wird Bezug genommen. Der Anbieter "A" wurde in dem Festnetztest der Zeitschrift C (Heft 08/2015) zum Testsieger gekürt. Dabei wurde folgendes C-Testsieger-Siegel verliehen:

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Der Test sieht die ausdrückliche Verleihung eines Prädikats: "Das beste Netz" nicht vor.

Getestet wurden unter anderem die Anbieter "D" und "A". Dabei wurden Punkte in den folgenden Kategorien vergeben: Sprachtelefonie (maximal 200 Punkte), Uploads und Downloads (maximal 100 Punkte), Webseiten und Gaming (maximal 100 Punkte) sowie Web TV (maximal 100 Punkte). Der Anbieter "A" erhielt in der Kategorie Sprachtelefonie 173 Punkte, in der Kategorie Uploads und Downloads 91 Punkte, in der Kategorie Webseiten und Gaming 91 Punkte und in der Kategorie Web TV 94 Punkte und damit jeweils die höchste Punktzahl unter den getesteten Anbietern. In der Unterkategorie Download erreichte die "D" die Maximalpunktzahl von 25 Punkten, während "A" 24 Punkte erreichte. In der weiteren Unterkategorie Ping-Zeiten zu Gaming Servern liegt die Klägerin mit dem Anbieter "A" gleichauf. Als Gesamturteil - aber nicht ausgewiesen für jede einzelne Kategorie - erzielte der Anbieter "A" mit 449 Punkten die Note "sehr gut" und den Testsieg, "D" war mit 417 Punkten und der Note "gut" Testzweite.

Die Beklagte bewarb den Testsieg im TV, im Internet, in Printmedien und in Prospekten sinngemäß damit, bei A gebe es "das beste Netz".

A bietet als Modem neben dem sog. "A Homeserver" als kostengünstigere Basisvarianten auch ein "A Kabelmodem" sowie ein "A WLAN-Modem" an. Nur der "A Homeserver", nicht aber die letztgenannten Geräte, wurden bei dem Test verwandt. Soweit in den Werbungen auf ein DSL-Angebot zum Preis von 9,99 EUR/Monat abgestellt wird, ist der "A Homeserver" nicht enthalten. Dieser muss für einen monatlichen Aufpreis von 5 EUR hinzugebucht werden.

In dem C-Festnetztest erwies sich der von der Klägerin standardmäßig gelieferte Router E als leistungsschwächer im Vergleich zu dem "A Homeserver". Zu der ISDN-Telefonschnittstelle der Klägerin ist...

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