Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 14 O 23/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.08.2020; Aktenzeichen II ZR 171/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.04.2018 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.09.2016 zu Tagesordnungspunkt 6 (Ausschluss der Klägerin) nichtig ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen, die dieser selbst zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin wirksam als Gesellschafterin der Beklagten ausgeschlossen worden ist.

Die Beklagte war von der Klägerin zunächst als A1. mbH mit einem Stammkapital von 26.000 Euro gegründet worden. Durch Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 12.11.2012 hat die Klägerin der Streithelferin einen Anteil von 13.260 Euro übertragen. Durch Gesellschafterbeschluss vom selben Tag wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 174.000 auf 200.000 Euro erhöht. Die Klägerin und die Streithelferin haben neue Stammeinlagen von 85.260 Euro und 88.740 Euro übernommen, die in Höhe von 36.260 Euro und 37.740 Euro sofort einzuzahlen waren, was zwischenzeitlich auch erfolgt ist. Die noch ausstehenden Restbeträge i.H.v. 49.000,00 EUR (zu zahlen durch die Klägerin) und 51.000,00 EUR (zu zahlen durch die Streithelferin) sollten nach Aufforderung durch die Gesellschaft eingezahlt werden, was durch die Streithelferin bis zum 09.04.2015 erfolgt ist, durch die Klägerin jedoch nicht; ein entsprechendes Zahlungsbegehren ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens 18 U 103/18.

Nach § 13 Abs. 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anl. K1), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, kann ein Gesellschafter u.a. ausgeschlossen wenn, er mit der Einzahlung der Einlage länger als drei Monate in Verzug ist und ungeachtet einer mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Aufforderung verbundenen Zahlungsaufforderung binnen eines weiteren Monates nicht leistet. Der Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Zugang durch Klage angefochten werden (§ 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Der ausgeschlossene Gesellschafter hat nach Wahl der Gesellschaft die Einziehung seines Geschäftsanteils zu dulden oder den Anteil an die Gesellschaft, einen Gesellschafter oder einen von der Gesellschaft bezeichneten Dritten zu veräußern und abzutreten (§ 13 Abs. 7).

Aufgrund der bislang nicht erfolgten Bezahlung der restlichen Stammeinlage ist es zwischen den Parteien bereits zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten gekommen. Im Rechtsstreit Landgericht Köln 81 O 69/14 (= OLG Köln 18 U 13/15) stritten die Parteien u.a. über eine am 04.03.2014 durch Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossene Ausschließung der Klägerin; dieser Beschluss wurde von der Klägerin erfolgreich angefochten. Am 21.05.2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten erneut die Ausschließung der Klägerin, weil diese der Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten vom 27.11.2014, das restliche Stammkapital i.H.v. 49.000 EUR bis zum 05.12.2014 einzuzahlen, nicht nachgekommen war. Diese Beschlussfassung war u.a. Gegenstand des Verfahrens Landgericht Köln 88 O 49/15 (= OLG Köln 18 U 20/16), in dem sie durch Urteil des Landgerichts Köln vom 22.10.2015, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 20.09.2016, für unwirksam erklärt wurde.

In der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2016 wurde unter Tagesordnungspunkt 3 der Beschluss gefasst, dass der Restbetrag auf den von der Klägerin zu leistenden Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 4 i.H.v. 49.000 EUR sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig ist und die Geschäftsführung angewiesen wird, die ausstehende Stammeinlage unverzüglich von der Klägerin einzufordern. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 08.11.2016 - Az. 90 O 12/16 - zurückgewiesen; diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die Klägerin die Berufung nach Hinweis des Senats zurückgenommen hat.

Bereits während des laufenden Verfahrens LG Köln 90 O 12/16 fand auf Einladung vom 31.08.2016 (Anlage K 16 zur Klageschrift) unter Übersendung der Tagesordnung (Anlage K 14 zur Klageschrift) am 22.09.2016 eine weitere Gesellschafterversammlung statt, in der unter Tagesordnungspunkt 6 mit den Stimmen der allein teilnehmenden Streithelferin einstimmig beschlossen wurde:

"Die A GmbH wird aus der Gesellschaft gemäß Gesellschaftervertrag § 13 Abs. 1 b) ausgeschlossen."

Dem vorausgegangen war eine Gesellsc...

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