Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen 3 O 419/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.6.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bonn - 3 O 419/04 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch.
Der Beklagte beteiligte sich mit einer im Handelsregister eingetragenen Einlage von 100.000 DM als Kommanditist an der "Wohnhaus N.-straße KG F. Immobilienfonds GmbH & Co. KG", die nach mehreren Umstrukturierungen nunmehr unter "C. J. GmbH & Co. KG" (im Folgenden: C. J. KG) firmiert. Die nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete Einlage i.H.v. 100.000 DM hat der Beklagte nebst eines Agios i.H.v. 5 % (5.000 DM) erbracht. In den Jahren 1992 bis 1998 erhielt er von der KG Auszahlungen i.H.v. insgesamt 31.700 DM (= 16.207,95 EUR), die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren. Wegen der einzelnen Zahlungen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (dort S. 3, Bl. 3. d.A.) Bezug genommen.
Im Dezember 1998 erwarb Herr X. U. die Komplementär-GmbH der C. J. KG. Ebenfalls im Dezember 1998 unterbreitete die zur U.-Gruppe gehörende G. Immobilien GmbH (im Folgenden: G. GmbH) den Kommanditisten ein Übernahmeangebot mit dem Inhalt, ihre Kommanditanteile zum Preis von 60 Prozent des Nominalwertes zu übernehmen. Dieses Angebot wurde von mehreren Kommanditisten, nicht aber vom Beklagten angenommen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.8.1999 (Bl. 12 ff. d.A.) wurde der ursprünglich im Halten und Verwalten der Immobilie N.-straße 20-24 in C. bestehende Gesellschaftszweck um den Erwerb, das Halten und Verwalten benachbarter Grundstücke erweitert. Darüber hinaus wurde eine Kapitalerhöhung um 24.000.000 DM beschlossen. Insoweit heißt es in § 3 des Gesellschaftsvertrages u.a.:
§ 3 Kapital und Beteiligungen
1. Das Haft- und Pflichtkapital der Gesellschaft beträgt gegenwärtig 17.370.000 DM; es ist durch nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen um 5.560.649,50 DM gemindert. Diese Ausschüttungen werden, soweit noch nicht wirksam erfolgt, erstmals, im Übrigen bestätigend, ausdrücklich genehmigt. Das Pflichtkapital mindert sich damit um 5.560.649,50 DM auf 11.809.350,50 DM. Das Haftkapital bleibt unverändert.
2.a.) Die Kommanditgesellschaft erhöht hiermit die von den Gesellschaftern aufzubringenden Pflichteinlagen um weitere 24,0 Mio. DM. Die erhöhten Pflichteinlagen von 24,0 Mio. DM werden nicht als Hafteinlagen der Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen. Das vorhandene Pflichtkapital von 11.809.350,50 DM und die weiteren 24,0 Mio. DM erhöhtes Pflichtkapital bilden das Gesellschaftsfestkapital. (...)
Nach den weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrages waren alle Gesellschafter berechtigt, aber lediglich die G. GmbH verpflichtet, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen. Diese verpflichtete sich darüber hinaus, so viele neue Pflichteinlagen zu übernehmen, wie von den übrigen Gesellschaftern im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht gezeichnet würden. Der Beklagte hat sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligt. Die G. GmbH hat den von ihr in bar zu erbringenden Teil der Kapitalerhöhung (11.706.468 DM = 5.985.422,07 EUR) an die C. J. KG geleistet.
Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin gewährte der C. J. KG bzw. deren Rechtsvorgängerin insgesamt sechs Darlehen für Immobiliengeschäfte im Gesamtvolumen von umgerechnet 49.764.038,79 EUR. Für alle Darlehen besteht eine Bürgschaft der G. GmbH. Seit Anfang 2004 nimmt die Klägerin die Kommanditisten der C. J. KG, die in den Jahren 1992 bis 1998 ebenso wie der Beklagte Ausschüttungen erhalten haben, nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch. Sie hat von einigen Kommanditisten freiwillige Zahlungen erhalten und zudem bereits mehrere Urteile zu ihren Gunsten erstritten. Auf diese Weise hat sie von den Kommanditisten einen Betrag i.H.v. 190.934,99 EUR eingezogen (Stand 30.9.2005). Auch den Beklagten forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30.1.2004 unter Fristsetzung bis zum 5.2.2004 - erfolglos - auf, die Verbindlichkeiten der C. J. KG i.H.v. 16.207,95 EUR zu begleichen.
Die Klägerin hat behauptet, die C. J. KG sei mit der Rückzahlung der monatlichen Annuitäten auf die sechs genannten Darlehen in erheblichem Umfang in Rückstand. Insbesondere stünden die Raten für die Monate Oktober bis Dezember 2003 i.H.v. insgesamt 897.317,25 EUR aus. Darüber hinaus seien weitere Raten nicht gezahlt worden, so dass per 30.4.2005 1.448.714,94 EUR zur Zahlung offen stünden. Für diese Rückstände habe der Beklagte gem. § 171, 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen einzustehen, wobei sie ihre...