Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 309/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.11.2019; Aktenzeichen VI ZR 12/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und nimmt die Beklagte, welche die bundesweit erscheinende Zeitschrift "E" verlegt, auf Unterlassung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben in Anspruch, welche sich in der Ausgabe Nr. 25/2017 des E vom 17.6.2017 in einer Berichterstattung mit der Überschrift "Bitte bellen Sie leise" befinden.

Im November 2016 übersandte ein Redakteur der Beklagten dem Fußballspieler P einen umfangreichen Fragenkatalog zu Sachverhalten, die unter anderem im Zusammenhang mit dessen Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2011 bis 2013 standen (Anlage K2). In seiner Eigenschaft als anwaltlicher Vertreter von Herrn P nahm der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2016 (Anlage K3) dazu Stellung. In der Einleitung des Schreibens heißt es: "Mir liegen Ihre Fragebögen an meine Mandanten vor. Die nachfolgenden Ausführungen dienen nicht der Einlassung zu Ihren Fragen, sondern ausschließlich der presserechtlichen Interessenvertretung im Interesse der Vermeidung einer offensichtlich angedachten und rechtswidrigen Berichterstattung. Die Einlassungen sind daher nicht zur Veröffentlichung bestimmt". Weiter führte der Kläger in diesem Schreiben aus, dass die gestellten Fragen Sachverhalte beträfen, die der Privatsphäre seines Mandanten unterfielen bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen seien. Zudem verwies er darauf, dass die der Beklagten vorliegenden Informationen über das angebliche Steuerverhalten seines Mandanten auf Daten gründeten, die durch einen Hackerangriff auf die Computer der spanischen Steuerkanzlei G im April 2016 erlangt worden seien. Er kündigte an, im Falle der Veröffentlichung von "Informationen, die auf diesen Hackerangriff gründen", Strafanzeige zu stellen. Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen seinen Mandanten werde in Spanien nicht geführt. Abschließend enthält das Schreiben folgenden Passus: "Sollten Sie entgegen dieser Sach- und Rechtslage dennoch berichten, werden wir definitiv nicht nur zivilrechtliche Schritte einleiten. Das ist eine neue Qualität von journalistischer Verrohung, wenn E sich anschickt, Daten, die durch Straftaten erlangt wurden und Sachverhalte auch falsch wiedergeben, zur Grundlage seiner Artikel macht. Noch dazu, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen".

In der eingangs genannten Berichterstattung thematisierte die Beklagte kritisch die Begrenzung medialer Berichterstattung durch die Spruchpraxis deutscher Pressekammern (vgl. Anlage K1). Aufhänger für den Beitrag war der Umstand, dass der Beklagten zwischenzeitlich durch das Landgericht Hamburg bzw. das Landgericht Berlin die Berichterstattung über den Verdacht der Steuerhinterziehung durch die Fußballer S und P untersagt worden war. Im Zusammenhang mit der Darstellung der entsprechenden Gerichtsverfahren wurde auch auf die vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Kläger anlässlich des an Herrn P versandten Fragebogens Bezug genommen ("Von Ss Seite kam wenig zurück, von Ps vor allem eine Drohung. Dort spielte nun T mit, Medienrechtler aus C, bekannt für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotenzial. Diesmal empörte er sich über eine angeblich 'neue Qualität von journalistischer Verrohung'. E nutzte Material aus einem 'Hackerangriff', die Fragen seien 'der Privatsphäre ... bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen'. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen. Definitiv!").

Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der vorzitierten Äußerung im Umfang der Unterstreichung in Anspruch. Das Landgericht Köln hat nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung vom 30.6.2017 (28 O 194/17) mit dem hier angegriffenen Urteil vom 21.3.2018, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge Bezug genommen wird (Bl. 104 ff.), der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO sei gegeben, weil es sich bei dieser Regelung nicht um eine verfassungswidrige Umgehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter handele. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Da der Kläger der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sein Schreiben nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei, sei er durch die Veröffentlichung der Zitate in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, welches auch das Recht umfasse, zu entscheiden, in welchem Kreis Äußerungen verbreitet würden. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei auch rechtswi...

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