Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.12.2005; Aktenzeichen 31 O 792/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen I ZR 144/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.12.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 792/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin stellt Wurst- und Fleischwaren her, so auch eine "Knoblauchwurst nach türkischer Art", und vertreibt diese u.a. in Deutschland unter ihrer Marke "F.". Hinsichtlich der äußeren Aufmachung der Produktverpackung der fraglichen Knoblauchwürste wird exemplarisch auf die aus der Anlage K 3 (Bl. 29) ersichtliche Abbildung Bezug genommen. Die gleichfalls in Deutschland ansässige Beklagte handelt mit türkischen Lebensmittelprodukten. Unter ihrer Handelsmarke "O." bringt sie Knoblauchwürste in der nachstehend in die Wiedergabe der erstinstanzlichen Klageanträge eingeblendeten Produktausstattung, farbig wiedergegeben in der Anlage K 16 (Bl. 67), in den Verkehr.

Die Klägerin hält diese Verpackungsausstattung für eine nahezu identische Nachahmung ihrer eigenen Produktausstattung und hat die Beklagte im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung auf Unterlassung des Vertriebs in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, 1000g-Wurstpackungen mit dem Motiv "Doppellandschaft" so anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wie nachstehend wiedergegeben:

(Abbildung wurde entfernt)

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 29.12.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass den klägerischen Verpackungsausstattungen wettbewerbliche Eigenart zukomme und die angegriffenen Verpackungen sich als deren unlautere Nachahmung darstellten.

Gegen diese Beurteilung wendet die Beklagte sich mit der Berufung. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr Ziel der Klageabweisung weiter unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Darlegungen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG Ansprüche der Klägerin aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bejaht. Die angegriffene Verpackungsausstattung stellt sich als wettbewerblich unlautere Nachahmung der klägerischen Wurstverpackungen in der äußeren Aufmachung wie in der Anlage K 3 wiedergegeben i.S.v. § 1 UWG a.F. bzw. §§ 3, 4 Nr. 9a UWG dar.

1. Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9a UWG verankert sind, können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslung unterlassen hat (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. zuletzt BGH GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; BGH WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, sondern es muss wettbewerbliche Eigenart besitzen. Die erforderliche, nämlich im Fall der Nachahmung die Gefahr der Herkunftstäuschung begründende wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen lassen sich im Streitfall feststellen.

a) Die klägerische Verpackung für (1000g der) "Knoblauchwurst nach türkischer Art" in der exemplarisch aus der Anlage K 3 ersichtlichen Aufmachung verfügt von Hause aus über wettbewerbliche Eigenart. Sie weist nämlich eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer Kombination geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft der solcherart gestalteten Waren hinzuweisen.

Der Eindruck wird maßgeblich geprägt durch die bildliche Darstellung im unteren Bereich der Verpackung. Im Vordergrund befindet sich...

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