Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausgestaltung der Verträge zwischen der kartenausgebenden Bank und dem nationalen Kartenunternehmen erlaubt keine Rückschlüsse auf die Auslegung des Emissionsvertrages mit dem Karteninhaber.

2. Die bei der Kreditkartenverwendung durch Belegunterzeichnung erteilte Weisung des Kreditkarteninhabers ist grundsätzlich als unwiderruflich anzusehen, ohne dass es hierzu einer besonderen Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.

3. Das Risiko einer Unwirksamkeit der Weisung hat das Vertragsunternehmen zu tragen. Das Kreditkartenunternehmen darf jedoch die Erfüllung seiner Zahlungszusage gegenüber dem Vertragsunternehmen für erforderlich halten, wenn der Karteninhaber seinen Widerruf der Weisung nicht qualifiziert begründet. Dass der Karteninhaber schon beim Betreten eines sog. Animierlokals „sturzbetrunken” gewesen sein will und in kurzen Abständen Leistungsbelege unterzeichnet hat, deren anwachsende Einzelbeträge sich auf 18.000 DM summieren, reicht als Begründung nicht aus.

 

Normenkette

BGB §§ 105, 138, 242, 665, 675

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 420/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln vom 7.12.2000 – 15 O 420/00 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, Inhaber einer von der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank ausgestellten Kreditkarte (E.), macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungs-/Gutschriftanspruch i.H.v. 18.000 DM geltend, mit denen die Beklagte das bei ihr geführte Bankkonto des Klägers belastet hat.

In der Nacht vom 19./20.11.1998 unterzeichnete der Kläger nach einer Geschäftsveranstaltung und anschließender Zechtour im Bar-/Restaurantbetrieb „T.G.” in H., einem sog. Animierlokal, von 3.43 Uhr bis 6.10 Uhr unter Verwendung der E. 9 Belastungsbelege mit Einzelbeträgen zwischen 500 DM und 5.000 DM zum Gesamtbetrag von 18.000 DM, nachdem er zuvor (zwischen 1.59 Uhr und 3.21 Uhr) unter Verwendung einer anderen Kreditkarte bereits mehrere Belastungsbelege zwischen 300 DM und 600 DM, insgesamt 2.840 DM, unterzeichnet hatte. Nach einem kurzen Schlaf in seinem Hotel suchte der Kläger noch am Morgen – spätestens gegen Mittag – des 20.11.1998 vor seinem Rückflug die Geschäftsstelle der Beklagten am H. er Flughafen und nach seiner Ankunft in K. seine kontoführende Geschäftsstelle auf, um einen Ausgleich der E.-Belastungsbelege zu verhindern. Die dortige Geschäftsstellenleiterin telefonierte noch in seiner Anwesenheit mit der Gesellschaft für Zahlungssysteme (G.) in F. und erklärte dem Kläger, er müsse den Sachverhalt schriftlich niederlegen. Anschließend erstattete der Kläger bei der Polizeihauptwache K. Strafanzeige, die zu dem Ermittlungsverfahren 3305 Js 155/99 StA H. führte, das indessen mit Verfügung vom 11.3.1999 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben hatten.

Die Beklagte glich die am 23.11.1998 eingegangenen Belastungsbelege des Vertragsunternehmens „T.G.” aus und belastete das Konto des Klägers gem. Abrechnung vom 21.12.1998 mit den 18.000 DM. Die hiergegen gerichtete „Beschwerde” des Klägers vom 2.3.1999 blieb erfolglos; mit Schreiben vom 7.10.1999 lehnte die Beklagte eine Erstattung endgültig ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe schon aufgrund seiner rechtzeitigen „Gegenanweisung”, mit der er die in der Unterzeichnung der Belastungsbelege zu sehenden Zahlungsanweisungen widerrufen habe, nicht an das Vertragsunternehmen „T. G.” zahlen dürfen. Das gelte um so mehr, als er bei Unterzeichnung der Belege infolge Volltrunkenheit geschäftsunfähig gewesen sei – weshalb er auch keine konkrete Erinnerung an die Vorgänge in dem Animierlokal habe – und schon aus Vielzahl und Höhe der sich in kurzen Abständen aneinander reihenden Kreditkartenbelastungen deren Sittenwidrigkeit folge, so dass die Anweisungen ohnehin unwirksam gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.10.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, wobei sie sich auch auf ihre Kreditkartenbedingungen berufen hat. Ziffer 6. und 9. dieser Bedingungen in der bei Begründung des Kreditkartenverhältnisses mit dem Kläger geltenden Fassung ihrer Rechtsvorgängerin aus 11/90 lauten:

6. Zahlungsverpflichtung des Kunden

Die Bank vergütet im Auftrag des K...

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