Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 25 O 93/95)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen XI ZR 420/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.9.1999 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln – 25 O 93/95 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 32.000 DM abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.

 

Tatbestand

Die damals 36-jährige Mutter des Klägers wurde am 18.11.1991 in der rechnerisch 38. Schwangerschaftswochen nach einem Blasensprung bei Beckenendlage in der Geburtshilflichen Abteilung des vom beklagten Verein zu 1) getragenen Krankenhauses aufgenommen. Dort sollte der Kläger am Vormittag des 19.11.1991 durch Kaiserschnitt entbunden werden; es handelte sich um die erste Geburt der Mutter des Klägers. Nachdem sich jedoch am Abend des 18.11.1991 zunehmend starke, regelmäßige Kontraktionen eingestellt hatten und grünes Fruchtwasser abging, entschloss sich der Beklagte zu 2) – der diensthabende Oberarzt – nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 1) – dem Chefarzt der Abteilung – um 0.15 Uhr zur sofortigen Sectio. Der Kläger wurde um 1.16 Uhr geboren. Er wog bei einer Länge von 50 cm und einem Kopfumfang von 34 cm 2.760 Gramm und wurde als reif und lebensfrisch beschrieben. Die Apgar-Werte wurden mit 8/10/10 notiert, der ph-Wert des Nabelschnurblutes mit 7,29 bestimmt. Nach der Geburt wurde der Kläger abgesaugt. Bei der darauffolgenden Erstuntersuchung ergab sich kein auffälliger Befund. Der Kläger wurde der Hebamme, der Zeugin B., übergeben und in ein Wärmebett gelegt. Später – nach Darstellung der Beklagten um 3.55 Uhr, nach der Behauptung des Klägers gegen 3.30 Uhr – wurde der Kläger auf die Brust der Mutter gelegt. Um 4.05 benachrichtigte der Vater des Klägers eine Hebamme, weil sich der Kläger sehr ruhig verhielt. Die Hebamme fand den Kläger mit bläulich verfärbter Haut vor. Der aus seinem Dienstzimmer herbeigerufene Beklagte zu 3) stellte um 4.10 Uhr einen Atem- und Herzstillstand fest. Er saugte den Kläger ab und begann mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Inwieweit vor seinem Eintreffen schon von den anwesenden Hebammen Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die vom Beklagten zu 3) durchgeführten Maßnahmen führten dazu, dass die Haut des Klägers rasch wieder rosig wurde und sein Herzschlag mit zunächst 80, dann 100 Schlägen pro Minute wieder einsetzte. Um 4.15 wurden die Beatmungsmaßnahmen vom hinzugerufenen Anästhesisten – zunächst mittels Maske, dann nach Intubierung maschinell – weitergeführt. Der Kläger wurde sodann gegen 4.50 Uhr auf die Intensivstation des Kinderkrankenhauses Amsterdamer Straße verbracht und dort bis zum 4.12.1991 durchgängig weiterbeatmet.

In der Folgezeit blieb beim Kläger das Wachstum von Schädel und Gehirn zurück. 1994 wurde eine schwere Hirnschädigung festgestellt. Der Kläger ist aufgrund dieser Schädigung geistig und körperlich schwer behindert.

Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, sowohl vor und nach seiner Geburt fehlerhaft vorgegangen zu sein, wodurch seine Hirnschädigung verursacht worden sei. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten sich früher zur Schnittentbindung entscheiden müssen. Ferner sei er nach seiner Geburt nicht hinreichend engmaschig überwacht worden. Dann wäre die beginnende Insuffizienz von Atmung und Herztätigkeit eher aufgefallen und hätte schneller behandelt werden können. Ein Atem-Herzstillstand wäre auf diese Weise verhindert worden. Dem Beklagten zu 3) hat er darüber hinaus vorgeworfen, nach seinem Eintreffen um 4.10 Uhr nicht sofort intubiert und mit der maschinellen Beatmung begonnen zu haben. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld von mindestens 300.000 DM für gerechtfertigt gehalten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen hierauf seit Klagezustellung;

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm allen vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden sowie den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund fehlerhafter Geburtshilfe durch die Beklagten entstanden ist, abzüglich vergangener und zukünftiger sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen von Sozialhilfeträgern oder sonstigen Dritten.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben das ärztliche Vorgehen als anerkannten Behandlungsgrundsätzen entsprechend verteidigt.

Das LG hat die Klage – sachverständig beraten – mit Urt. v. 29.9.1999 abgewiesen. Es hat keine Behandlungsfehler feststellen können. Gegen dieses ihm am 27.10.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.1999, e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge