Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 07.07.2011; Aktenzeichen 31 O 119/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.07.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 119/10 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel zu Nr. I wie folgt lautet:

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für das Mittel “taxofit® Gelenke plus ultra Glucosamin + Chondroitin„ wie folgt zu werben:

1. “taxofit® Gelenke plus ultra enthält eine hoch dosierte Vitalstoff-Kombination zur Versorgung stark beanspruchter Gelenke und zum Erhalt einer gesunden Gelenkfunktion„

und/oder

2. “gelenkaktive Vitalstoffe zu einem Gelenk-Aktiv-Komplex„

und/oder

3. “750 mg Glucosaminsulfat unterstützen die Festigkeit und Elastizität der Gelenkknorpel.„

und/oder

4. “100 mg Chondroitinsulfat tragen zur Geschmeidigkeit der Gelenkschmiere‚ bei.„

und/oder

5. “Die taxofit® Gelenke plus ultra Chrono Depot® Tabletten versorgen Ihren Körper mit 11 hoch dosierten (hoch konzentrierten) Gelenk-Vitalstoffen. Diese Vitalstoffe sind für den Erhalt einer gesunden Gelenk-Funktion von großer Bedeutung. Denn insbesondere im Alter sowie durch Übergewicht, Sport bzw. körperliche Arbeit werden Gelenkknorpel und Gelenkschmiere oft sehr stark beansprucht. Taxofit® Gelenke plus ultra enthält eine spezielle Vitalstoffkombination für den Bedarf gesunder Gelenke. Diese Vitalstoffe sind besonders wichtig für den stark beanspruchten Gelenkknorpel und die Gelenkschmiere, damit eine gesunde Gelenkfunktion erhalten werden kann. Hierzu tragen insbesondere die hoch dosierten Vitalstoffe Glucosaminsulfat (750 mg) und Chondroitinsulfat (100 mg) bei, die als natürliche Bausteine des gesunden Gelenkknorpels bekannt sind.„

und/oder

6. “Der Bedarf an Gelenk-Vitalstoffen kann nicht immer mit der täglichen Ernährung gedeckt werden. Ursache dafür ist, dass ein Großteil der in Lebensmitteln enthaltenen Vitamine durch Überlagerung bzw. durch falsche Zubereitung wie langes Kochen, Aufwärmen etc. verloren gehen kann. (…) Insbesondere ältere und übergewichtige Menschen und Personen, die im Sport oder durch körperliche Arbeit die Gelenke stark beanspruchen, können einen erhöhten Bedarf an Gelenk-Vitalstoffen haben. Aber auch bei Menschen, die sich einseitig ernähren bzw. eine Diät machen, kann es zu einer Unterversorgung kommen.„

jeweils wie nachstehend wiedergegeben

(siehe *)

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

*

 

Entscheidungsgründe

I.

Der klagende Wettbewerbsverband nimmt die Beklagte, die unter der Marke “taxofit„ verschiedene Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, auf Unterlassung von sechs Werbeaussagen auf der Umverpackung und dem Beipackzettel des Mittels “taxofit Gelenke plus ultra„ in Anspruch; diese hält er für irreführend, weil dort den Stoffen Glucosamin- und Chondroitinsulfat nicht vorhandene, zumindest wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherte Wirkungen beigelegt würden, was unter anderem aus einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) auf Anfrage der Europäischen Kommission abgegebenen wissenschaftlichen Stellungnahme (Scientific Opinion) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safe Authority, EFSA) vom 02.07.2009 (Anlage K 4) hervorgehe.

Die Beklagte, die das Verfahren der Prüfung und Zulassung gesundheitsbezogener Angaben in der Health-Claims-Verordnung für abschließend geregelt hält und dazu eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union anregt, ist dem Vorbringen des Klägers mit umfangreichen, auf Stellungnahmen mehrerer Gutachter (Anlagen B 21, 23, 24 und 30) und weitere Unterlagen gestützter Ausführungen entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme durch schriftliches Gutachten und mündliche Anhörung einer Sachverständigen für Ernährungswissenschaft antragsgemäß zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner Bewertung durch die Kammer Bezug genommen.

Mit ihrer weiterhin Klageabweisung erstrebenden Berufung verti...

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