Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Berufung bei Nichterreichen des Beschwerdewertes

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht überschreitet.

 

Normenkette

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 03.11.2006; Aktenzeichen 533 F 2925/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.04.2007; Aktenzeichen XII ZB 10/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Teilurteil des AG - FamG - München vom 3.11.2006 wird verworfen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht überschreitet (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Mit Beschluss vom 8.12.2006 hat der Senat den Wert des Berufungsverfahrens auf 500 EUR festgesetzt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird insoweit Bezug genommen.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 14.12.2006, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Die Berufung war daher zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1772233

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