Leitsatz (amtlich)
1. Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft Kellerräume oder Garagen bzw. ordnen sie derartige Räume einem anderen Sondereigentum zu, ist für den grundbuchamtlichen Vollzug der Änderung der Teilungserklärung ein neuerlicher Aufteilungsplan mit entsprechender Neunummerierung nicht erforderlich.
2. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall jedoch verlangen, die neu zugeordneten Räume so umzubenennen, dass nicht Räume mit gleicher Nummer zu unterschiedlichen Einheiten gehören.
Normenkette
WEG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Laufen (Beschluss vom 29.07.2010; Aktenzeichen Blatt 3392) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 20.7.2010 in der Fassung des Beschlusses vom 29.7.2010 über die Teilabhilfe wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.
Gründe
I. Die drei Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus vier Einheiten, im Aufteilungsplan bezeichnet mit den Nr. 1 bis 4. Zu notarieller Urkunde vom 18.5.2010 änderten die Beteiligten u.a. die Teilungserklärung vom 31.3.1998 ab. So tauschten die Eigentümer der Einheiten Nr. 1 (= Beteiligter zu 1) und Nr. 2 (= Beteiligte zu 2) das Sondereigentum an den Kellerräumen. Demnach wurde das Sondereigentum an dem bisherigen Keller Nr. 1 von der Einheit Nr. 1 abgetrennt und neu verbunden mit dem Sondereigentum der Einheit Nr. 2, und das Sondereigentum an dem bisherigen Keller Nr. 2 von der Einheit Nr. 2 abgetrennt und neu verbunden mit dem Sondereigentum der Einheit Nr. 1. Außerdem spalteten die Eigentümer der Einheit Nr. 4 (= Beteiligter zu 1) die dazugehörige Garage Nr. 4 ab und wiesen dieses Sondereigentum der Einheit Nr. 2 zu; ferner veränderten sie die Miteigentumsanteile der beiden Einheiten im Hinblick auf die vorgenannte Abspaltung um 4/1.000stel. Die Beteiligten einigten sich über die Eigentumsübergänge und bewilligten und beantragten den Grundbuchvollzug. Wegen der neu zum Sondereigentum zugewiesenen Räume wurde auf einen der notariellen Urkunde beigefügten Plan verwiesen, in dem die betroffenen Räume unter ihrer bisherigen Benennung aufgeführt und mit dem Zusatz: "künftig zu ..." versehen sind. Des Weiteren änderten die Beteiligten Sondernutzungsrechte und begründeten solche neu.
Auf den Vollzugsantrag vom 13.7.2010 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 20.7.2010 unter Fristsetzung bis 1.9.2010 beanstandet, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG nicht eingehalten sei. Es fehle ein Aufteilungsplan, welcher die zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer kennzeichne. Sämtliche Einzelräume, die zur selben Einheit gehörten, müssten auch die gleiche Nummer tragen. Dies sei durch Vorlage eines geänderten Aufteilungsplans mit den betroffenen Räumen erreichbar, in dem die getauschten Räume so umbenannt würden, dass die jeweiligen Räume dieselben Nummern wie die restlichen Räume derselben Einheit trügen.
Der Beschwerde vom 26.7.2010 hat das Grundbuchamt am 29.7.2010 mit der Maßgabe nicht abgeholfen, dass die ausgetauschten Räume so umzubenennen seien, dass nicht Räume mit gleicher Nummer zu unterschiedlichen Einheiten gehörten.
II. Nach Sachlage ist der Vollzugsantrag (nur) im Namen sämtlicher Wohnungseigentümer als Antragsberechtigten gestellt und die Beschwerde vom beurkundenden Notar (nur) für diese eingelegt (§ 15 Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 73 GBO). Die an der Beurkundung noch beteiligte Ehefrau des Beteiligten zu 1 ist nicht Wohnungseigentümerin; den Gegenstand ihrer Erklärung betraf eine anderweitige - erbrechtliche - Regelung.
Die im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die gem. § 18 Abs. 1 GBO getroffene Zwischenverfügung des Grundbuchamts in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses (§ 75 GBO), mit dem nur noch die fehlende Umbenennung der ausgetauschten Räume als Vollzugshindernis beanstandet wird, bleibt ohne Erfolg.
1. Dem Grundbuchamt ist zuzustimmen, dass der Beschluss des Senats vom 30.7.2008 (34 Wx 049/08 = ZWE 2009, 25) sich nicht mit dem gegenständlichen Problem befasst. Dort ging es darum, inwieweit beibehaltene Nummerierungen Einfluss auf die materielle Eigentumslage haben. Ob das Grundbuchamt hingegen im Rahmen seiner Amtspflichten bei der Eintragung auf die Vorlage bestimmter Unterlagen (vgl. § 7 Abs. 4 WEG) hinwirken muss (vgl. z.B. BayObLG 1994, 716/717 zu 3.), war dort nicht zu erörtern.
2. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG schreibt für die Begründung von Wohnungseigentum (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 WEG) vor, dass der Eintragungsbewilligung als Anlage ein amtlicher Aufteilungsplan beizufügen ist, in dem alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen sind. Sichergestellt werden soll damit, dass das Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen und geeigneten Räume beschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums untereinander und des Gemeinschafts...