Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen 7 HKO 6804/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen I ZR 67/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I, 7 HKO 6804/98, vom 12.4.2000 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung des am 3.3.1993 beim deutschen Patentamt angemeldeten und am 25.8.1993 in das Musterregister beim deutschen Patentamt eingetragenen Geschmacksmuster Nr. M ...Baugruppe für ein elektrisches Gerät - einzuwilligen.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des streitgegenständlichen Geschmacksmusters der Beklagten zusteht und im Wege der Widerklage, ob der Beklagten ein Unterlassungsanspruch sowie die gleichzeitig geltend gemachten Ergänzungsansprüche aus ihrem Schutzrecht gegen die Klägerin zustehen.

Die Klägerin/Widerbeklagte (im Folgenden Klägerin genannt) ist ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in Herzogenaurach, das sich vornehmlich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Systemen, Programmen, Baugruppen, Geräten, Anlagen und entsprechendem Zubehör sowie mit der Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie der Prozessautomatisierung befasst.

Die Beklagte/Widerklägerin (im Folgenden Beklagte genannt) ist gerichtsbekannt; sie bietet u.a. identische Waren und Leistungen auf demselben Markt an wie die Klägerin.

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Geschmacksmusters Nr. M ... mit der Bezeichnung "Baugruppe für ein elektrisches Gerät" (Anlage K 1 und B 2), das am 3.3.1993 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung/Bekanntmachung erfolgte am 25.8.1993. Die entsprechende Musterregisterkarte des Streitmusters (Anlage K 1) vom 13.5.1993 mit dem dort ausgewiesenen Anmeldedatum 3.3.1993 (für die Klasse 13-02, 14) und dem Eintragungsdatum 25.8.1993 nimmt Bezug auf insgesamt 9 der entsprechenden Anmeldung beigefügte Fotografien des Streitmusters aus unterschiedlichen Perspektiven (Anlage K 2 bzw. B 2).

Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 15.4.1998 (Klageschrift) hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des Streitmusters einzuwilligen. Sie hat diesen Antrag zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung damit begründet, zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitmusters habe es an der Eigentümlichkeit gefehlt, weshalb der Löschungsantrag auf § 10c Abs. 2 Ziff. 1 GeschmMG gestützt werden könne.

Die Beklagte hat unter Darlegung der Eigentümlichkeit Klageabweisung beantragt und zugleich mit insoweit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 24.6.1998 Widerklage erhoben mit dem Antrag, der Klägerin bei Meidung der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO zu verbieten, Systemkomponenten nachzubilden, deren äußere Form im Ergebnis nahezu identisch mit denen des Streitmusters sei. Die Beklagte stützt sich insoweit auf § 14a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG und § 1 UWG. Die Beklagte stellt darüber hinaus im Rahmen der Widerklage die üblichen Ergänzungsanträge zum Unterlassungsanspruch (Schadensersatzfeststellung und Auskunft).

Die Klägerin hat zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Streitmuster sei zum Zeitpunkt der Anmeldung kein eigentümliches Erzeugnis i.S.v. § 1 Abs. 2 GeschmMG gewesen. Zur Begründung der ihrer Ansicht nach fehlenden Eigentümlichkeit beruft sich die Klägerin auf entsprechenden, zum Eintragungszeitpunkt vorliegenden, ihrer Ansicht nach gegebenen vorbekannten Formenschatz und dokumentiert ihn durch die Benennung mehrerer Patente. Insofern wird auf Seite 7 und 8 des Tatbestands der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des am 3.3.1993 beim deutschen Patentamt angemeldeten und am 25.8.1993 in das Musterregister beim deutschen Patentamt eingetragenen Geschmacksmuster Nr. M ... - Baugruppe für ein elektrisches Gerät - einzuwilligen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat dazu ausgeführt, ihrer Ansicht nach würden maßgebliche Unterschiede bezüglich der ästhetischen Ausgestaltung der von der Klägerin vorgetragenen vorbekannten Formen vorliegen, d.h. sie bestreitet unter Beweisantritt die fehlende Eigentümlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 GeschmMG. Insgesamt liege keinerlei Anregung bzw. Übernahme aus dem bisherigen Formenschatz vor, wobei technische Bedingtheit beim Streitmuster grundsätzlich den Schutz als Geschmacksmuster nicht ausschließe und hier die konkrete Auswahl nach technischen sowie ästhetischen Gesichtspunkten erfolgt sei.

Daneben hat die Bekla...

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