Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen 9 O 9165/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen IX ZR 97/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 6.7.2005 - 9 O 9165/04 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages erbringt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Verwalter im auf Eigenantrag vom 8.5.2003 hin mit Beschluss vom 26.8.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH (Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welche die Schuldnerin am 20.9.2002 (i.H.v. 107.366 EUR), am 20.11.2002 (i.H.v. 19.749,08 EUR) und am 17.12.2002 (i.H.v. 64.304,68 EUR) an das Zentralfinanzamt München erbracht hat.

Zum Tatbestand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im vom Kläger mit seiner Berufung angefochtenen Endurteil des LG München I vom 6.7.2005 (Bl. 108/129 d.A.), mit dem die Klage auf Zahlung von 191.419,76 EUR zzgl. Zinsen abgewiesen worden ist, Bezug genommen mit folgenden Ergänzungen zur Chronologie im Tatbestand des Endurteils:

Ausweislich des Schreibens Anlage B 1 vom 22.3.2002 an das Zentralfinanzamt München standen Steuerschulden der Schuldnerin von 159.418 EUR ggü. ein Auftragsbestand von 2 Mio. EUR und Außenstände von 1.024.465 EUR, davon 291.522 EUR aus 2001, wobei die Außenstände zu 90 % von öffentlichen Auftraggebern rühren. Nach der Aktennotiz (Anlage B 4) vom 10.7.2002 hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin nicht nur 235.000 EUR als "in Kürze beitreibbar" bezeichnet, sondern noch eine weitere Forderung von 180.000 EUR gegen die Landeshauptstadt München dem Zentralfinanzamt mitgeteilt, bei dem sich die (Steuer-)Schulden der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt auf 165.276,70 EUR belaufen haben. Im Schreiben vom 18.7.2002 (Anlage B 5) hatte die Schuldnerin nicht nur Forderungen von 1,3 Mio. EUR, die nicht gefährdet seien, aufgeführt, sondern auch Forderungen gegen die Landeshauptstadt München von insgesamt rund 284.000 EUR angesprochen, von denen zu 160.000 EUR nächste Woche konkrete Zahlungsangaben erfolgen würden.

Gegenüber der Zeugin L., nunmehrige K. (Protokoll vom 9.3.2005, S. 2 = Bl. 74 d.A. i.V.m. Beschluss vom 30.5.2005 = Bl. 100 d.A.) war mit dem Schreiben vom 2.9.2002 (Anlage B 8) auch dargelegt, dass die Schuldnerin zu 85 % für öffentliche Auftraggeber arbeite und die ausstehenden Forderungen sich zur Zeit auf insgesamt 1.093.000 EUR belaufen. Anfang September 2002 hatten sich die wesentlichen fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin so dargestellt, dass neben Steuerrückständen seit August 2002 von 327.157,70 EUR Rückstände von Sozialversicherungsbeiträgen bei der "BBK Die Persönliche" zum 31.8.2002 von 206.034 EUR aufgelaufen waren (Berufungsbegründung des Klägers vom 28.7.2005, S. 6 = Bl. 156 d.A.). Zusätzlich zur ersten angefochtenen Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten vom 20.9.2002 i.H.v. 107.366 EUR bezahlte die Schuldnerin am 17.9.2002 auch Sozialversicherungsbeiträge von 30.000 EUR (Anlage K 14).

Nach dem Aktenvermerk der Zeugin K. vom 20.11.2002 (Anlage B 9) ist es - anders als im Tatbestand des Ersturteils niedergelegt - nicht um einen Auftragsbestand der Schuldnerin zum 15.11.2002 von 896.615 EUR gegangen, sondern um einen Auftragsbestand von 836.600 EUR und darüber hinaus um Forderungen der Schuldnerin ("Debitoren") von 896.615 EUR, denen gegenübergestanden haben Verbindlichkeiten "ohne Steuern" von 368.147 EUR und Steuerschulden von 470.480,73 EUR, also Schulden von insgesamt 838.627,73 EUR.

Die in Bezug genommene Anlage B 14 (Debitorenliste zum 16.12.2002 über 748.067,85 EUR) war Gegenstand der im Aktenvermerk vom 17.12.2002 (Anlage B 15) festgehaltenen Besprechung zwischen u.a. dem Geschäftsführer der Schuldnerin und der Zeugin K., bei der nicht nur die letzte angefochtene Zahlung von 64.304,68 EUR erfolgt ist, sondern zusätzlich angesprochen worden ist, dass bei den markierten Beträgen der Debitorenliste Anlage B 14 der Zahlungseingang noch zum Jahresende erwartet werde und dass es sich bis auf eine Ausnahme um sichere Forderungen handele, da die Auftraggeber zum überwiegenden Teil öffentliche Auftraggeber seien. Dabei hat der Geschäftsführer der Schuldnerin nach der Darstellung des Klägers in zweifacher Hinsicht die Zeugin K. mit der Unwahrheit bedient, weil es zum einen Schulden nicht nur bei der AOK und der BEK (BKK) gegeben habe, sondern beispielsweise auch eine Forderung der ... Baustoffe GmbH über rund 26.000 EUR gegen die Schuldnerin und weil bei AOK und BEK (BKK) nicht nur eine Monatsrate Rückstand bestanden habe, sondern die Schuldnerin bei der BKK zum 30.11.2002 mit 290.07,87 EUR bzw. zum 30.12.2002 mit 280.518,46 EUR in der Kreide gestan...

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