Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 02.08.2005; Aktenzeichen 1MO 2439/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München II vom 2.8.2005, Az.: 1 MO 2439/02, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht ggü. den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Komplikationen bei der Behandlung eines Bandscheibenvorfalls geltend.
Der Beklagte zu 1) ist niedergelassener Orthopäde. Die Beklagte zu 2) war im Jahr 2001 angestellte Ärztin bei der Beklagten zu 3). Im Jahr 2001 arbeitete sie als Stationsärztin in der chirurgischen Klinik.
Die am 22.2.1941 geborene Klägerin litt an einem Bandscheibenvorfall im Segment L 4/L 5, an einem chronischen Schmerzsyndrom L 5 links und an einem Facettengelenksyndrom L 4-S 1 beidseits.
Auf Anraten ihres Orthopäden Dr. Ö. stellte sich die Klägerin beim Beklagten zu 1) vor, der Bandscheibenbeschwerden mit dem sog. Racz-Katheter behandelt.
Bei diesem nach einem amerikanischen Arzt benannten Eingriff werden über einen Epiduralkatheter ein Lokalanästhetikum, ein Kortikoid, ein Enzym und eine Kochsalzlösung im Bereich des betroffenen Segments eingespritzt. Nach der Vorstellung der Befürworter der Methode soll das Enzym Zellbrücken aufbrechen, die Kochsalzlösung Verklebungen aufspülen und außerdem zu einer Schrumpfung der Bandscheiben führen.
Am 26.2.2001 führte der Beklagte zu 1) mit der Klägerin ein Aufklärungsgespräch. In der von der Klägerin unterschriebenen "Operationsaufklärung und Einwilligung" (Bestandteil von Anlage K 7) sind neben verschiedenen anderen Risiken als mögliche Komplikationen die Möglichkeit einer Querschnittslähmung und Blasen-Mastdarmstörung angeführt. Unstreitig wurde hierüber ge-sprochen. Von einer konventionellen Bandscheibenoperation riet der Beklagte zu 1) ab.
Der Beklagte zu 1) legte den Katheter am 6.3.2001 in der chirurgischen Klinik der Beklagten zu 3).
Die erste Einspritzung des Mittels über die gelegte Kanüle erfolgte unmittelbar nach der Operation noch im Wachraum. Dabei verspürte die Klägerin keine Schmerzen. In der Nacht zum 7.3.2001 und am Morgen des 7.3.2001 traten starke Schmerzen auf. Die Klägerin erhielt die Schmerzmittel Tramal und Imbun. Eine nennenswerte Besserung ergab sich nicht. Der Beklagte zu 1) wurde telefonisch unterrichtet. Am Nachmittag litt die Klägerin wieder unter starken Schmerzen. Bei einem erneuten Telefonat gab der Beklagte zu 1) die Anweisung, den Katheter um 1 cm zurückzuziehen.
Nach dem Zurückziehen des Katheters um 1 cm verbesserte sich der Zustand der Klägerin; der Schmerz verminderte sich beim Zurückziehen umgehend. Am Abend des 7.3.2001 traten jedoch Taubheitsgefühle am Gesäß und linken Bein auf. Die Klägerin wies die Beklagte zu 2) darauf hin.
Am 8.3.2001 wurde die dritte und letzte Infiltration gesetzt. Gleich zu Beginn kam es zu starken krampfartigen Schmerzen, besonders in der linken Kniekehle außen und im Unterschenkel. Nach ca. 1 ½ Stunden zog die Beklagte zu 2) den Katheter mit Nadel heraus.
Bei der Klägerin trat eine Blasen- und Mastdarmstörung auf, deren Umfang streitig ist.
Die Klägerin hat vorgebracht, die Komplikation sei auf Fehler der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückzuführen. Außerdem sei sie nicht hinreichend aufgeklärt worden.
Es habe sich um eine wissenschaftlich nicht ausgereifte Methode gehandelt, die mit erheblichen Risken verbunden sei. Wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass die eingetretenen Folgen eher wahrscheinlich als ungewöhnlich seien, hätte sie der Operation nicht zugestimmt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Sachvortrags in erster Instanz nimmt der Senat im Übrigen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 2.8.2005 Bezug.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin alle mit dem vom Beklagten zu 1) am 6.3.2001 an der Klägerin vorgenommenen operativen Eingriff und den diesem Eingriff folgenden fehlerhaften ärztlichen Behandlungen durch die Beklagten zu 1) und zu 2) am 7. und am 8.3.2001 ursächlich zusammenhängenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie haben behauptet, die Methode nach Racz sei insb. für die anhaltende Beinschmerzsymptomatik bei Bandscheibenvorfall und Nervenwurzelenge bei Fehlschlagen einer konventionellen konservativen Behandlung vorgeschlagen und regelmäßig vor offenen operativen Eingriffen an der Wirbelsäule mit Erfolg eingesetzt worden.
Hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens in erster Instanz wird au...