Normenkette
BGB § 280; ZPO § 167
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des LG München I vom 29.11.2007 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 29.11.2007 wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
[Die Urteilsgründe werden gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufnahme der Darlegungen zu Protokoll begründet. Die Darlegungen werden dem Protokoll als Anlage beigefügt und sind dessen wesentlicher Bestandteil.]
Gründe
Das soeben verkündete Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet wie folgt:
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Hinsichtlich der gestellten Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
I. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet. Sie führt zur Abänderung des Urteils des LG München I vom 29.11.2007 dahingehend, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
1. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass in erster Linie ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus der Prospekthaftung im engeren Sinne inmitten steht.
a. Der Senat folgt dem LG auch darin, dass dieser Anspruch nicht bereits verjährt ist, da die Hemmungswirkung gem. § 167 ZPO bereits mit Eingang des Mahnbescheidsantrags am 3.6.2005 beim AG Borna eingetreten ist, weil die Zustellung noch "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist (Ziff. I 6 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 226/227 d.A.). Durch diese Regelung soll die Partei nach Einführung der Amtszustellung auch in Anwaltsprozessen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil derartige Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Hingegen sind der Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können. Nach feststehender Rechtsprechung ist daher eine Klage "demnächst" zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben (vgl. nur BGH NJW-RR 1995, 254 unter II 2a zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Zustellung letztlich unter der Adresse erfolgreich war, die der Kläger von Anfang an genannt hatte. Ein nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten ist nicht ersichtlich. Der Auffassung des Beklagten zu 1), die Verzögerung von sechs Wochen sei ihm nicht mehr zuzumuten (Schriftsatz vom 2.4.2008 unter Ziff. 9, Bl. 297 d.A.), ist nicht zuzustimmen, da die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der in § 691 Abs. 2 ZPO getroffenen Wertung eine derartige Verzögerung bei vorausgegangenem Mahnbescheidsantrag selbst dann noch als bloß geringfügig ansieht, wenn sie vom Zustellungsbetreiber verursacht worden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 167 Rz. 11).
b. Zu Recht hat das LG den Beklagten zu 1) als haftpflichtig angesehen (Ziff. I 2 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 223/224 d.A.).
aa. Nach gefestigter Rechtsprechung haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sog. Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist. Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen. In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständ...